ADR / GGVSEB - Koffer Berndt Gefahrgutausrüstung e.K./Start/Produkte/Persönliche Ausrüstung/ADR / GGVSEB - KofferArtikelBerndt Gefahrgutausrüstung e.K./Start/Produkte/Persönliche Ausrüstung/ADR / GGVSEB - KofferArtikel

Eine gesetzliche Grundlage, die geforderte persönliche Ausrüstung in einem "Koffer" mitzuführen, gibt es nicht. Theoretisch dürfen Sie hier auch eine Plastiktüte nutzen...

So ist für bestimmte Gefahrgutklassen auch Mitführung eines "Auffangbehälter" gefordert. Unser ADR-Koffer ab Ausführung "Standard" erfüllen diese Anforderung !

Es ist durchaus hilfreich, bei einer Havarie oder einer eventuellen Kontrolle alle geforderten Gegenstände griffbereit zu haben und nicht erst im Handschuhfach oder Staukasten danach suchen zu müssen.

Eine Atemschutzmaske im Staukasten hilft Ihnen bei einer Havarie z.B. eher gar nicht...

 

Ebenso finden Sie aussen auf unseren Koffern die Inhaltsangaben sowie die Verfalldaten von Filter und Spülflasche...

So sind Sie auch bei den Kontrollorganen schneller mit einem grünen Haken versehen !

 

Was muss gem. ADR in einem ADR-Koffer enthalten sein ?

Die Anforderungen des ADR an die "persönliche Ausrüstung"

Die "sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung" ist im ADR im Kapitel 8.1.5 festgelegt.

8.1.5.1 :

  • Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden.

8.1.5.2 :

  • Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden :

    • Augenspülflüssigkeit  (NICHT erforderlich für ADR-Klassen 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3 !)

  • für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung :

    • eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471:2003 + A1:2007 beschrieben)
    • ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 (ggf. EX-geschützt bei Sondervorschrift "S2")
    • ein paar Schutzhandschuhe
    • ein Augenschutz (z.B. Schutzbrille)


8.1.5.3 :

  • Für bestimmte Klassen vorgeschrieben zusätzliche Ausrüstung :

    • an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettelnummern 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine "Notfallfluchtsmaske" befinden !

Bemerkung : 

Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.

Somit sind hier keine "Feinstaubfiltermasken" gemeint !

Welche Handleuchte wird benötigt ?

Die Handleuchte : EX oder gummiert ?

Unsere ADR-Koffer sind in den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt.

Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1)  "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden.

Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :

UN-Nummer-Liste S2

 

 

 

Sondervorschrift ADR 8.5 S2

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gas­förmiger Stoffe

(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte

Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung

Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.


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36,00 €
ArtNr. 5.1501 2015
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Schutzausrüstung für Industrie und Handwerk

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ArtNr. 5.1502 23-61 EX
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ADR-Koffer KOMPAKT EX (Klassen 2.3 / 6.1)

Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5
mit Atemschutz-Maske + Filter
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ADR-Koffer STANDARD Typ 3 mit EX-Leuchte

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Schutzausrüstungskoffer gem. ADR/GGVSEB
für den Transport gefährlicher Güter mit besonderen Anforderungen
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Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5
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