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Abfallrecht

Rechts-Basis für Abfälle

Die Durchführung von Abfalltransporten und deren Kennzeichnung ist gesetzlich geregelt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG )

hat den Zweck des die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Vermeidung von Abfällen sowie die Verwertung von Abfällen, die Beseitigung von Abfällen und die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

  • Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden;
  • Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

 

§ 54 KrWG, Erlaubnispflicht :

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Abfallverbringungsgesetz AbfVerbrG -> §10

§ 55 KrWG Kennzeichnung der Fahrzeuge:

Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen (A-Schilder).

 

Die genauere Beschreibung dieser Kennzeichnung findet sich hier :
§ 10 Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG:

Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt

  • mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen.
  • Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
  • Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten.
  • Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Dies gilt nicht für gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

 

Die Rechtsvorschriften (GGVSEB), die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
 

 

§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV:

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.

Hier können Sie sich eine entsprechende Kennzeichnung bestellen :

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