Montage
Anbringungsorte für Gefahrgut-Warntafeln
Bei Transporten von Gefahrgütern ist die “Beförderungseinheit” vorne und hinten mit “orangefarbenen” Warntafeln nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.2.2.1 zu kennzeichnen.
Diese Art der Kennzeichnung gilt sowohl für:
- bedeckte Beförderungseinheiten (Planenaufbau Eselsbrücke : “b” bedecken)
- gedeckte Beförderungseinheiten (Koffer- / Festaufbau)
- Tankfahrzeuge
Der exakte Anbringungsort ist im ADR nicht vorgeschrieben. Jedoch ist die Warntafel “senkrecht zur Fahrzeuglängsachse” anzubringen. Das bedeutet z.B. eine Tafel auf der schrägen Motorhaube eines Transporters ist nicht zulässig !
Eine bestimmte Montagehöhe und Angabe ob die vordere /hintere Tafel links oder rechts zu montieren sind, gibt es in der Gefahrgutverordnung (ADR/GGVSEB) ebenso wenig.
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Anbringungsort für Grosszettel / Placards
Die Anbringungshöhe ist für Grosszettel im ADR nicht angegeben.
Als Basis gilt : Kennzeichnung links, rechts und hinten...
Weitere Auszüge aus der ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.1 :
Die Grosszettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche Grosscontainer, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen/Wagen anzubringen (ADR 5.3.1.1.1)
Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Fahrzeuge :
Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen (ADR 5.3.1.4.1)
Tankfahrzeuge :
Wenn mehr als ein Grosszettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Grosszettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden.
Anbringungsort für Park-Warntafeln
Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen (StVZO §51c Absatz 5) auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.
Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
Anbringungsort für A-Tafeln / Abfall-Kennzeichnung
§10 Kennzeichnung der Fahrzeuge nach AbVerbrG (Abfallverbringungsgesetz)
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein.
Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen.
Das Material ist nicht verbindlich vorgeschrieben. So können Tafeln als selbstklebende Folie, Magnetfolien und fest montierte Tafeln eingesetzt werden.
Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.
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