Gefahrgutrecht

Ladungssicherung im Gefahrgutrecht

ADR Kapitel 7.5.7.1 Handhabung und Verstauung:

Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein.

  

 

 

 

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel ge­sichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.


Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden.

Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.
 

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

 

 

ADR Kapitel 7.5.7.2

Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung aus­gelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.

 

ADR Kapitel 7.5.7.4 

Die Vorschriften des Unterabschnitts  7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Verstauen sowie für das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen.

 

 

Wer hat die Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen ? 

Zitat aus GGVSEB  §19 (Pflichten des Beförderers)  Absatz 2 Nr. 15:

Der Beförderer im Straßenverkehr hat dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben.

 

 

Auch die entsprechenden Bussgelder sind festgelegt. Es können bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben Verwarngelder in Höhe von 10,- bis 20,- € und sogar Bussgelder im 4stelligen Bereich angesetzt werden....

Bussgeld / OWi

 

 

 

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