Warnfahnen
Warnfahne für überhängene / überstehende Lasten
Rechtsgrundlage : StVO §22
Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es nach StVO §22 kenntlich zu machen
Durch mindestens
- eine hellrote, nicht unter 300 x 300 mm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne
- oder durch ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
- oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.
Wenn nötig (StVZO § 53b Abs. 2), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
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