Fahrzeugausrüstung über 7,5 to

Welche Ausrüstung ist bei mehr als 7,5 to Gesamtmasse nötig ?

Bereits in der StVZO und der StVO wird die grundsätzliche Mitführung bestimmter Ausrüstungsgegenstände gefordert.

Nach StVZO und StVO wird welche Ausrüstung gefordert ?

Welche Ausrüstung ist bei mehr als 7,5 to Gesamtmasse nötig ?

Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO und die Straßen-Verkehrs-Ordnung StVO fordern grundsätzlich bereits die Mitführung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen für Fahrzeuge. Dies ist unabhängig davon, ob Sie Gefahrgüter transportieren oder auch nur privat mit Ihrem Fahrzeug unterwegs sind !

Grundausrüstung für Fahrzeug gem StVZO und StVO (immer erforderlich)

Warnblinkleuchte

1 Stück EURO-Norm

gem. § 53a der StVZO wenn größer 3,5 to 

Verbandkasten

1 Stück DIN 13164

gem. § 35h Absatz 3 der StVZO

Warnweste

1 Stück DIN EN ISO 20471

gem. § 31 der BG-UVV "Fahrzeuge"

Ladungssicherung

an Fahrzeug und Ladung angepasst

gem. § 22 der StVO

Gefahrgut an Bord von Fahrzeugen mehr als 7,5 to Gesamtmasse :

Für den Transport von Gefahrgütern ist zu unterscheiden, welche Art von Transporten durchgeführt wird :  LQ-Transport, 1000-Punkte oder Kennzeichnungspflichtig :

Welche Ausrüstung benötige ich bei "LQ-Transporten" für Fahrzeuge ab 12 to ?

Bei der Beförderung von "in begrenzten Mengen verpackten Gefahrgütern (LQ)" ist  die Ausrüstung nach StVZO / StVO und ab 8 to LQ-Güter eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.

Die LQ-Kennzeichnung ist nur bei Fahrzeugen über 12 Tonnen erforderlich, wenn eine Menge ab 8 Tonnen "LQ-Güter" darin befördert wird...(sofern nicht bereits eine geöffnete, orangefarbene Warntafel angebracht ist).

LQ-Kennzeichnung


LQ-Kennzeichnung für Fahrzeug ab 12 to Zul. Gesamtmasse (mit 8 to LQ-Gefahrgut)


Welche Ausrüstung benötige ich bei Transporten unter 1000-Punkten (ADR 1.1.3.6) ?

Zusätzlich zur StVZO/StVO-Ausrüstung  benötigt für Fahrzeug beim Transport von z.B. "begrenzten Mengen / 1000 Punkte-Regel" :

Feuerlöscher

1 Stück mit mindestens 2 kg ABC-Pulver

Mindestforderung gem. ADR Kapitel 8.1.4.1

Ladungssicherung

an Fahrzeug und Ladung angepasst

ADR Kapitel 7.5.7

Beförderungspapiere

mit Angaben zum Gefahrgut

ADR Kapitel 5.4.1

Unterweisung

Fahrzeugführer muss "unterwiesen" sein, kein ADR-Schein !

ADR Kapitel 1.3

Weitere Ausrüstung ist nicht erforderlich, sofern die 1000-Punktegrenze nicht überschritten wird ! 

Bei Transporten nach ADR 1.1.3.6  sind auch die entsprechenden Beförderungspapiere grundsätzlich mitzuführen.

Beförderungspapiere ADR  1000-Punkte-Rechner


Was benötige ich bei Kennzeichnungspflicht (Warntafel offen) für das Fahrzeug ?

Zusätzlich zur StVZO/StVO-Ausrüstung benötigt für Fahrzeug beim Transport von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgütern (Warntafel offen) :

Ladungssicherung an Fahrzeug und Ladung angepasst ADR Kapitel 7.5.7
Beförderungspapiere mit Angaben zum Gefahrgut ADR Kapitel 5.4.1
Unterlegkeil 1 Keil dem Rad und der Achslast angepasst (2. Keil bei Anhängerbetrieb) ADR Kapitel 8.1.5.2
Warnzeichen 2 selbststehende Warnzeichen (1 Warnblinkleuchte StVZO + 1 Warnzeichen) ADR Kapitel 8.1.5
Warntafeln je vorne und hinten (bei Tankfahrzeugen abweichend) ADR Kapitel 5.3.2
Feuerlöscher 2 Löschgeräte je 6kg (ABC-Pulver) ADR Kapitel 8.1.4
Augenspülung 1 Stück je Beförderungseinheit ADR Kapitel 8.1.5
Persönliche Ausrüstung je Mitglied der Fahrzeugbesatzung (siehe nächste Rubrik) ADR Kapitel 8.1.5

Bei Kennzeichnungspflichtigen Transporten sind auch die entsprechenden Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen grundsätzlich mitzuführen.

Weisung kaufen   Beförderungspapiere ADR  


Welche Ausrüstung brauche ich für das Fahrpersonal / je Mitglied der Besatzung ?

Erforderliche persönliche Schutzausrüstung je Mitglied der Beförderungseinheit gem. der schriftlichen Weisung :

Warnweste

wie in Norm EN ISO 20471 beschrieben

ADR Kapitel 8.1.5

tragbares Beleuchtungsgerät

ggf. in EX-geschützter Ausführung bei Sondervorschrift S2

ADR Kapitel 8.1.5

Schutzhandschuhe

im ADR nicht definiert

ADR Kapitel 8.1.5

Augenschutzausrüstung

z.B. Schutzbrille

ADR Kapitel 8.1.5

Notfall-Fluchtmaske

nur für Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1 (giftige Stoffe)

ADR Kapitel 8.1.5

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Bestimmte Stoffe benötigen zusätzliche Ausrüstung :

Bei bestimmten Gefahrgutklassen wird auch spezielle Zusatzausrüstung erforderlich :

Welche Ausrüstung brauche ich für die Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 zusätzlich ?

Umweltschutz-Ausrüstung nach schriftlicher Weisung und ADR Kapitel 8.1.5.3 :

Für bestimmte Gefahrgutklassen ist nach ADR Kapitel 8.1.5.3 eine zusätzliche Umweltschutzausrüstung gefordert !

Dies Anforderung betrifft feste UND flüssige Stoffe der ADR-Klassen  3, 4.1, 4.3, 8 und 9.

Schaufel kein Kehrblech (wenn Kehrblech, auch Bindemittel !) ADR Kapitel 8.1.5.3
Kanalabdeckung mindestens 100x100cm groß (zur Abdeckung des Standardgulli 90cm) ADR Kapitel 8.1.5.3
Auffangbehälter im ADR nicht näher definiert, Soll : Aufangvolumen mind. 8 Liter ADR Kapitel 8.1.5.3

Unsere ADR-Koffer sind ab der Ausführung "STANDARD" und "PREMIUM" als Auffangbehälter gem. ADR 8.1.5.3 zugelassen !

 

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Für feste und flüssige Stoffe folgender Klassen


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