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Umweltgefährdende Stoffe

Umweltgefährdende Stoffe, Lösungen und Gemische

Ab dem 01.07.2009 sind “umweltgefährdende Stoffe” / aquatische Umwelt” nach ADR/RID/ADNR/ADN2009 zu kennzeichnen. GGVSEB: Versandstücke UN 3077 und UN 3082 ab dem 01.07.2009 sowie ab dem 01.01.2011 alle übrigen Klassen. Die Einstufung wurde im Jahr 2007 in einigen Kriterien aus dem GHS (Globally Harmonized System f Classificationf Chemicals) übernommen.

Ab 2009 werden die für die Gefahrgutklassifizierung relevanten Kriterien des GHS vollständig mit dem Gefahrstoffrecht harmonisiert. Die grundsätzlichen Kriterien:

  • akute Toxität für Fische
  • akute Toxität für Daphnien
  • Hemmung des Algenwachstums
  • biologische Abbaubarkeit
  • Bioakkumulationspotenzial

Die Einstufung des Stoffes erfolgt, wie bei den anderen Klassen auch, in Eigenverantwortung des Herstellers / Vertreibers.

Die Erklärung, warum dem Fisch das Auge tränt:

In 2007 wird die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen beschlossen. Erste Kennzeichnungen zeigen “toter Fisch / toter Baum” / 250 x 250 mm = Großzettel:

Kennzeichnung 2007 bis 2009 mit Träne: Linie (Horizont) unter dem Auge Träne unter dem Auge Linie (Horizont) bis zur Träne Äste des Baumes stumpf Trauerrand außen.


Im Jahr 2009 wird die Kennzeichnung ”überarbeitet. Das neue Piktogramm sieht auch in Anlehnung an die GHS-Kennzeichnung diverse Änderungen vor: GHS: Kennzeichnung

2009 “überarbeitet”: Linie (Horizont) über dem Auge keine Träne Linie (Horizont) rechts weitergeführt Äste des Baumes spitz Trauerrand außen.


Grundsätzlich gibt es in der Ausführung der Kennzeichnung auf internationaler Ebene noch Unstimmigkeiten. So bestand das Bundesministerium BMVBS zunächst auf die Ausführung mit schwarzem Rand ganz außen (Trauerrand).
Kennzeichnung 2009 mit “Trauerrand”
Der Trauerrand begrenzt die Kennzeichnung. So ist z.B. auf einem weißen Hintergrund durch den Trauerrand die Vorgabe an einen “kontrastreichen Hintergrund” erfüllt. Werden die Großzettel mit “Trauerrand” jedoch in einem sogenannten Einschubrahmen eingesetzt, ist der Rand stellenweise nicht mehr sichtbar. Dies kann durchaus zur Bemängelung führen!


Zusätzlich ist jedoch ein Vermerk in der ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.6 zu finden: Für das Kennzeichen sind die Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden. Das bedeutet wiederum, dass hier ein Rand (12,5mm von außen) zu berücksichtigen ist! 140 Umweltgefährdend 2011 12-5mm

Kennzeichnung 2009 mit “Gefahrzettelrand” 
Der ”Gefahrzettel-Rand” ist hier 12,5mm nach innen versetzt. Diese Kennzeichnung entspricht somit den Vorschriften ADR Kapitel 5.3.1

Wird diese Kennzeichnung z.B. auf ein weißes Tankfahrzeug aufgeklebt, ist die äußere Begrenzung 250 mm und die Vorgabe an einen “kontrastreichen Hintergrund” nicht erfüllt. Dies kann ebenfalls zur Bemängelung durch einen Kontrollbeamten führen!

Jedoch werden 2010 / 2011 in Österreich und in der Schweiz nur Kennzeichnungen mit 12,5mm breitem Rand akzeptiert. Am 27. und 28. Oktober 2010 tagte in Deutschland der Bund/Länder Fachausschuß und diskutierte diese Thema. In wie weit nun die Ausführungen mit einem 12,5mm Rand oder mit Trauerrand eingesetzten Kennzeichnungen richtig oder falsch sind, bleibt offen.

Unsere Rücksprache mit dem Bundesministerium

In wie weit nun die Ausführungen mit einem 12,5mm Rand oder mit Trauerrand eingesetzten Kennzeichnungen richtig oder falsch sind, bleibt offen. Unsere Rücksprache mit dem Bundesministerium ergab folgendes Ergebnis:

E-Mail vom 10. November 2010:

Die Thematik wurde im BLFA-GG am 27./28. Oktober 2010 mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder mit folgendem Ergebnis besprochen: 9.5.1: Folgender neuer Hinweis soll in die RSEB aufgenommen werden: RSEB zu: 5.2.1.8.3 ADR/RID: „Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wird ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen Abweichungen keine Beanstandung erfolgen.“ RSEB zu : 9.5.2: "Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID als Großzettel verwendet, sollte trotz des Bezuges auf 5.3.1 ADR/RID keine Beanstandung erfolgen, wenn das Kennzeichen nicht mit einem weißen Rand versehen ist.” Wegen des Bezuges auf Abschnitt 5.3.1ADR/RID in Abschnitt 5.3.6 ADR/RID soll die GT um Klärung hinsichtlich der Gestaltung als Großzettel gebeten werden."

Grundsätzlich wird jedoch ein Richter in einem eventuellen Verfahren von der aktuellen Gesetzeslage ausgehen. Vermutlich wird hier auch die Stellungnahme des Bundesministeriums nicht unbedingt weiterhelfen, da die oben genannten “Hinweise” erst in die RSEB aufgenommen werden müssen.....

Die Änderungsverordnung

Natürlich sind auch hier wieder Änderungen an der Kennzeichnung vorgesehen:

Kennzeichnung 2011 aus Änderungsverordnung:

  • Linie (Horizont) über dem Auge
  • keine Träne
  • Linie (Horizont) nicht weitergeführt
  • Äste des Baumes wieder stumpf
  • Trauerrand außen

Nun ist leider weiterhin unklar, was passiert, wenn der “Trauerrand” im Einschubrahmen nicht sichtbar ist. Hier wurde in Fachkreisen bereits der Vorschlag gemacht, den Einschubrahmen mit einem schwarzen, wasserfesten Stift “an zu malen”!

Denkbar sind nun folgende Möglichkeiten:

für nationale Transporte:

  • Kennzeichnung weißes Tankfahrzeug / Aufkleber Trauerrand
  • Kennzeichnung weißes Tankfahrzeug / Einschubtafel Rand 12,5 mm oder Trauerrand ( + Einschubrahmen mit schwarzen Kanten )

für internationale Transporte:

  • Kennzeichnung weißes Tankfahrzeug / Aufkleber Rand 12,5 mm + Hintergrund mit Kontrast auf 250mm Größe...
  • Kennzeichnung weißes Tankfahrzeug / Einschubtafel Rand 12,5 mm

Der deutsche Entharmonisierungsfortschritt läßt nun alles wieder im Unklaren. Inzwischen ist auch die Kennzeichnung von “Versandstücken” (100x100mm) und die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit “Großzetteln” (250x250 / 300x300mm) unterschiedlich! 

Kennzeichnung von Versandstücken

Zettelmuster mit Trauerrand / Größe 100 x 100mm Gültig für die Verkehrsträger:

  • ADR (Straße)
  • RID (Schiene)
  • IMDG (Seeverkehr)

DEUTSCHLAND + INTERNATIONAL

Kennzeichnung von Beförderungseinheiten / Containern

Das Bundesministerium hat sich auf Anfrage mal wieder mit dem Thema auseinander gesetzt:

E-Mail vom 22.März .2011:

in der neuen RSEB werden folgende Hinweise enthalten sein:

Zu Absatz 5.2.1.8.3 ADR/RIDADN:
5-3.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen Abweichungen keine Beanstandung erfolgen.

5-3.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ADN wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 ADR/RID/ADN keine Ordnungswidrigkeit. "

Dieses Vorgehen ist mit den Ländern und den Kontrollbehörden abgestimmt.

Zettelmuster mit Trauerrand / Größe mindestens 250 x 250mm Gültig für die Verkehrsträger:

  • ADR (Straße)
  • RID (Schiene)

NUR IN DEUTSCHLAND


Die Kennzeichnung für wassergefährdende Stoffe ist im Bereich Seeverkehr (IMDG-Code) wieder anders geregelt: IMDG-Code 34. und 35. Amendement: Meeresschadstoffe Kennzeichnung gem. UA 5.3.2.3 in Verbindung mit Absatz 5.2.1.6.3 Großzettel mit dem schwarzen Rand: Zettelmuster mit Rand 12,5mm / Größe mindestens 250 x 250mm

Gültig für die Verkehrsträger:

  • ADR (Straße)
  • RID (Schiene)
  • IMDG (Seeverkehr)

INTERNATIONAL


Definition von “das Fehlen weiterer gestalterische Merkmale”? In Deutschland könnte somit die Kennzeichnung auch wie nebenstehend abgebildet aussehen. Hier fehlen lediglich ein paar “gestalterische Merkmale”. Das bedeutet doch grundsätzlich für Deutschland, dass der Großzettel nun aussehen kann, wie er will.

Viel Spaß mit den Kontrollbehörden! Dieses “hin und her” wegen einer Kennzeichnung, welche in jeglicher Form u.E. eindeutig den Sinn der Kennzeichnung wieder gibt, ist Grund genug, dass der Fisch in 2013 wieder seine Träne zurück bekommt. Weil er über uns lacht oder weil er wegen uns weint ! EGAL !

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