Ausrüstung

Gem. den Bestimmungen der StVZO, der ADR/GGVSEB und weiteren Gesetzen und Verordnungen werden für Fahrzeuge / Beförderungseinheiten diverse Grundausrüstungen und ggf. Zusatzausrüstungen gefordert.

Zitat aus GGVSEB  §19 (Pflichten des Beförderers)  Absatz 2 Nr. 16 :

Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten.

Was bedeutet die "zulässige Gesamtmasse/ das Gesamtgewicht" ?

In den Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und zulässige Gesamtmasse (zGM) synonym verwendet.

Die Angabe des zulässigen Gesamtgewicht / der zulässingen Gesamtmasse bedeutet:

Gesamtgewicht oder GesamtmasseMaximal erlaubtes Gewicht, das ein Fahrzeug inklusive Fahrgäste und transportierten Gegenständen nicht überschreiten darf.

 

Gesamtgewicht oder Gesamtmasse im Zusammenhang mit Gefahrgut-Transporten (der Beförderungseinheit gem. ADR)  :   

  • im Solobetrieb     = Gesamtgewicht/Gesamtmasse des Zugfahrzeuges
  • Anhängerbetrieb = Gesamtgewicht/Gesamtmasse des Zugfahrzeuges inkl. Anhänger

bis 3,5 to von 3,5 to bis 7,5 to über 7,5 to

Was ist eine Beförderungseinheit im Sinne des ADR ?

Wenn Gefahrgut transportiert wird, gilt ein Fahrzeug im Sinne der ADR/GGVSEB als “Beförderungseinheit”.

Eine Beförderungseinheit ist ein einzelnes Fahrzeug oder ein Fahrzeug incl. Anhänger. 

Transporter bis 3,49 to ohne Anhänger          

  • gilt als Beförderungseinheit bis 3,5 to 

Transporter bis 3,49 to mit Anhänger (z.B. 1,5 to)

  • gilt als Beförderungseinheit von 3,5 to bis 7,5 to 

LKW bis 7,49 to ohne Anhänger                   

  • gilt als Beförderungseinheit von 3,5 to bis 7,5 to

LKW bis 7,49 to mit Anhänger (z.B. 2,5 to)           

  • gilt als Beförderungseinheit über 7,5 to 

alle LKW ab 7,50 to ohne und mit Anhänger

  • gilt als Beförderungseinheit über 7,5 to 

Es sind dann die jeweiligen Vorschriften und Ausnahmen des ADR/GGVSEB für die Beförderungseinheit nach Gesamtgewicht zu beachten !

Die Beförderungseinheit

Weiterführende Informationen:

(Ausrüstungsempfehlungen)                                                        

Die im folgenden dargestellten Ausrüstungs-Set´s sind als unverbindlich zu betrachten. Sie stellen lediglich eine Empfehlung dar.

Fahrzeug-Set´s (Ausrüstungsempfehlungen bei zul. Gesamtgewicht)  

 

Bis 3,5 to   3,5 bis 7,5 to   über 7,5 to

Die Pflichten zur Mitführung bestimmter Ausrüstungen richten sich nach unterschiedlichen Rechtsbereichen, welche in Grundsätzliche Anforderungen (StVZO/StVO), spezielle Ausrüstungen (ADR/GGVSEB) und internationalen Unterschieden in den Regelwerken aufgeteilt werden können :

StVZO/StVO ADR/GGVSEB International

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