Kennzeichnungsarten

Die Gefahrgutverordnung Straße /Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB gibt detailierte Angaben zur Kennzeichnung von Gefahrgütern im

Kapitel 5 - "Vorschriften für den Versand" vor.  

In diesem Kapitel werden neben allgemeinen auch die besonderen, zusätzlichen Vorschriften für bestimmte Stoffe vorgegeben.

 

ADR / GGVSEB Kapitel 5.3 

Anbringen von Großzetteln (Placards) und orange­farbene Kennzeichnung
von Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen
 

ADR Teil 5   Regelwerk kaufen

 

Warntafeln sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Warntafeln unterscheiden sich in den Einsatzbereichen und Warnwirkungen. In der ADR/GGVSEB ist im Kapitel 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Diese ist erforderlich bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.


Kennzeichnung mit Warntafeln

Diverse Ausführungen der Warntafel sind möglich. Abhängig von der Art der Beförderungseinheit und des Gefahrstoffes sind verschiedene Anbringungsorte, Größen und Ausführungen der Warntafeln geregelt.

 

Warntafeln  Kemlerzahl  Montagort

Warntafel kaufen


Kennzeichnung mit Gefahrzettel / Großzettel / Placards

Ebenso wie bei den orangefarbenen Warntafeln sind die Gefahrzettel, auch Großzettel (Placards) abhängig von der Art der Beförderung (in Fahrzeugen, Containern oder Versandstücken) und des Gefahrstoffes unterschiedlich.

Grosszettel Placards    Grosszettel kaufen


Kombination Neutrale Warntafeln und Gefahrzettel (Placards)
Beispiel: LKW mit Container, MEGC, Tankcontainer oder “ortsbeweglichem Tank”. Der Container ist links, rechts und hinten mit dem Großzettel (Placard) zu versehen.
Beispiel: LKW mit Wechselbehälter im kombinierten Verkehr Straße/Schiene. Der Wechselbehälter ist rundherum mit dem Großzettel (Placard) zu versehen.
Kombinationen von Ziffernwarntafeln mit Grosszettel (Placards)

“Beförderungseinheiten”, in denen z.B. lose Schüttgüter transportiert werden, bei Tankfahrzeugen sowie bei Aufsatzcontainern oder Batterie-Fahrzeugen sind ggf. orangefarbene Ziffern-Warntafeln und zusätzliche Gefahrzettel (Großzettel oder Placards) anzubringen.

Welche Tafel (Kemmlerzahl oben / UN-Nummer unten) und welcher Gefahrzettel angebracht sein muß, ist aus dem Kapitel 3.2 / Tabelle A / Spalte 20 der ADR ersichtlich. ADR 5.3.2.1.2

 

Beispiel 1 :    (Container mit immer gleichem Stoff)

Absetzcontainer mit UN 1309 (Aluminium-Pulver, überzogen) Der Absetzcontainer ist rundherum mit Großzetteln (Placards) zu kennzeichnen.

Beförderungseinheit vorne und hinten mit Zifferntafel (Feuerfestigkeit gefordert).

Welche Tafel (Kemmlerzahl oben / UN-Nummer unten) und welcher Gefahrzettel angebracht sein muß, ist aus dem Kapitel 3.2 / Tabelle A / Spalte 20 der ADR ersichtlich. ADR 5.3.2.1.2

Die Bedeutung der Zahlen :

Kemlerzahl

 

Tankfahrzeuge

Tankfahrzeuge (1 Tankabteil)

Beispiel: Tankfahrzeug mit “Einkammer-Tank” transportiert DIESEL/HEIZÖL UN 1202

Tankfahrzeuge (3 Tankabteile)

Beispiel: Tankfahrzeug mit “Mehrkammer-Tanks” transportiert :

1. Tankabteil : DIESEL UN 1202
2. Tankabteil : DIESEL UN 1202
3. Tankabteil : BENZIN UN 1203
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