Versandstück-Kennzeichnungen

Kennzeichnungen von Versandstücken

Ein Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges.

 

 

 

 

 

Es besteht aus

  • der entsprechenden Verpackung (Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann. Kapitel 1.2.1 ADR)
  • ggf. einer zusätzlichen Umverpackung
  • oder einer Großverpackung (Nettomasse von mehr als 400kg / Fassungsraum von mehr als 450 Liter bei Höchstvolumen 3m³)
  • oder dem Großpackmittel (IBC “Intermediate Bulk Container”) und seinem Inhalt.

Auch Gasgefäße und Gegenstände, die wegen Masse, Formgebung oder ihrer Größe unverpackt befördert werden dürfen, sind Versandstücke.

Güter, die in Tanks oder in “loser Schüttung” transportiert werden, sind keine Versandstücke.

Kennzeichnung mit der UN-Nummer

UN-Nummer nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.2.1.1

Zitat Grundsatz Kapitel 5.2.1.1 ADR:

  • “Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenden Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
  • Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen”

Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen

  • an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und
  • ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und
  • ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.

 

Alle in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen:

  • gut lesbar sein
  • der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten

HIER ZUM PRODUKT

Anbringung der Gefahrzettel

Gefahrzettel nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.2.2.1

Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.

 

 

Außer bei “Gasflaschen” nach Kapitel 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel:

  • auf derselben Fläche des Versandstückes angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstückes dies zulassen
  • bei Versandstücken der Klassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv) müssen sie in der Nähe der Kennzeichnung für die Beförderung angebracht werden
  • so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder abgedeckt noch verdeckt werden
  • nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist

Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.

 

Grosspackmittel (IBC) mit mehr als 450 Litern

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen.


Gefahrzettel: Symbole, Form und Farben

Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften des Kapitel 5.2.2.2 ff hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den dargestellten Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere Hälfte des Gefahrzettel ausschliesslich für das Symbol und die untere Hälfte für Text, Nummer der Klasse und gegebenenfalls Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe reserviert.

Gefahrgutklassen

Der Ausrichtungspfeil

Ausrichtungspfeil nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.2.1.9.1

Ausrichtungspfeil (richtige Versandstückausrichtung)

  • Ausführung in schwarz oder rot möglich
  • auf weißem oder kontrastreichem Untergrund
  • rechteckige Abgrenzung ist optional möglich

 

Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit dem Abschnitt 5.2.1.9 ff gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein!

Umverpackungen

Umverpackungen

Kennzeichnung von Umverpackungen gem. ADR 5.1.2.1


a)
Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 (radioaktive Stoffe) muss eine Umverpackung
 
(i)  mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und
 
(ii)  für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 für Versandstücke vorgeschrieben mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet, wie nach Abschnitt  5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt und, sofern dies nach Unterabschnitt 5.2.1.8 für Versandstücke vorgeschrieben ist, mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen UN-Nummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe bleiben sichtbar.
Ist ein und dieselbe UN-Nummer, ein und derselbe Gefahrzettel oder das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer, dieser Gefahrzettel oder dieses Kennzeichen nur einmal angebracht werden.

 Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
 
b)
Die in Unterabschnitt  5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz  5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar.

Bergungs-Verpackungen

Kennzeichnung von Bergungsverpackungen nach ADR/GGVSEB 5.2.1.3

T-Codierte Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen. 

 

 

Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.

Bergungsverpackung kaufen

 

Regelungen im ADR zu Bergungsverpackungen

Gemäß Kapitel 6.1.5.1.11 c) ist eine BERGUNGSVERPACKUNG nach Kapitel 6.1.2.4 mit dem Buchstaben "T" in der Zulassungskennzeichnung zu versehen.

 

Kapitel 1.2.1 Definition Bergungsverpackung :

  • Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

 

4.1.1.19 Verwendung von Bergungsverpackungen

  • 4.1.1.19.1
  • Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüf­anforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt.
  • 4.1.1.19.2
  • Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu ver­hindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
  • 4.1.1.19.3
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

 

Kennzeichnung :

  • 5.2.1.3
  • Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen.

 

Beförderungspapier :

  • 5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen
  • Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen:
  • "BERGUNGSVERPACKUNG"
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