Warnbekleidung
In der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift VBG 12 (BGV D29) “Fahrzeuge” ist die Verpflichtung zur Ausrüstung von gewerblich genutzen Fahrzeugen mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten im § 31 vorgeschrieben.
Warnkleidung ist als geeignet anzusehen, wenn sie der DIN 30711 / Teil 1:
Warnkleidung aus textilen, flexiblen Fächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung- / Form W1 (Weste) Form J1 (Jacke)...entspricht.
Seit Herbst 2013 ist Warnkleidung nach der Norm "EN ISO 20471 - Hochsichtbare Warnkleidung" klassifiziert.
Diese Norm ersetzt die bisherige Norm EN 471, welche zwischen gewerblichem Einsatz (EN 471) und nicht-gewerblichem Einsatz (EN 1150) unterschieden hat. Nach der aktuellen Norm 20471 liegt nun eine Risikobetrachtung zugrunde. Hierzu wurden im Anhang A der Norm drei Risikostufen festgelegt. Die Norm EN 20471 bezieht sich ausschliesslich auf Warnkleidung zum Schutz bei einem hohen Risiko übersehen zu werden.
HOCH : EN 20471
MITTEL und NIEDRIG : EN 1150 / EN 13356
Für passive Verkehrsteilnehmer definiert die Norm EN 20471 in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit von vorbeifahrenden Fahrzeugen drei Bekleidungsklassen mit Mindestflächen der Materialien. Die Klassen und Mindestflächen entsprechen der "alten" Norm EN 471 :
Klasse 1 : z.B. Reflexgeschirr, Rundbundhose (für “privaten” Einsatz geeignet)
- Mindestflächen in m² gem. den Anforderungen EN471:
fluoreszierendes Kleidungsmaterial 0,14 m²
reflektierendes Kleidungsmaterial 0,10 m²
Klasse 2 : z.B. Weste, Überwurf, Latzhose (für “privaten” und “gewerblichen” Einsatz geeignet)
- Mindestflächen in m² gem. den Anforderungen EN471:
fluoreszierendes Kleidungsmaterial 0,50 m²
reflektierendes Kleidungsmaterial 0,13 m²
Klasse 3 : z.B. einteiliger Anzug, Jacke mit Ärmeln (emfpohlen für Rettungsdienste, Feuerwehren etc.)
- Mindestflächen in m² gem. den Anforderungen EN471:
fluoreszierendes Kleidungsmaterial 0,80 m²
reflektierendes Kleidungsmaterial 0,20 m²
Gerne werden Warnwesten und Jacken auch mit individuellen Firmenlogos oder Schriftzügen versehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Flächen und Position von Logos ggf. die Zertifizierung/Zulassung der Warnkleidung beinträchtigen können. Es wird empfohlen, bei solchen "Veredelungen" eine erneute Baumusterprüfung durchzuführen....
Sofern noch Warnkleidung nach Norm EN 471 im Einsatz ist, darf diese unbefristet weiterverwendet werden.
Derzeit ist das Tragen von Warnkleidung in
- Spanien
- Italien
- Portugal
- Österreich
- Kroatien
- Belgien
- und England
beim Verlassen des Fahrzeugs ausserhalb geschlossener Ortschaften bei Pannen und/oder Unfällen vorgeschrieben.
Diese Pflicht gilt auch für Fahrzeuginsassen und nicht nur für den Fahrer !
Zitat aus DGUV 70 §31 :
Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.
In Deutschland besteht die Mitführungspflicht gem. §53 a) der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO nicht nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Ebenso schreibt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV in der Vorschrift "DGUV 70 Fahrzeuge" im §31 Warnkleidung vor (siehe Seite 51) :
§31 Warnkleidung
(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge,
- die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden oder
- bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt.
Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Die schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.
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