Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Warnleuchten

Grundsätzlich ist eine Warnleuchte  gem. der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) im § 53 a :

In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:


1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck


2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare
Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden  

 

Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.

Warndreiecke müssen rückstrahlend sein.

 

Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.

Prüfnummer

 

 

Hier die Straßenverkehrszulassungsordnung als PDF-Datei : 

StVZO als PDF-Datei

 

 

 

Die richtigen Warnzeichen gem. ADR

Nach Gefahrgutrecht werden 2 selbststehende Warnzeichen gefordert.

Das können sein :

  • 2 Warndreiecke oder
  • 2 Warnblinkleuchten

Warndreiecke  Warnblinkleuchten

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