Strassenverkehrsordnung

Ladungssicherung in der Strassenverkehrsordnung

Die Grundregel des § 1 StVO, wonach andere nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden dürfen, bezieht sich auch auf die Beladung von Straßenfahrzeugen.

Der Fahrzeugführer wird als erster Verantwortlicher nach einem Unfall durch herabfällende Ladung angesprochen werden, sogar bereits dann, wenn ein Fahrzeug bei Verkehrskontrollen mit mangelhafter Ladungssicherung angetroffen wird, ohne einen Unfall verursacht zu haben. Seine Pflichten bezüglich der Ladungssicherung sind in §§ 22 und 23 der StVO allgemein geregelt.



§ 22 (1) StVO

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift heißt es u.a.:

„Zur verkehrssicheren Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen unnötig macht.“


§ 23 (1) StVO –Auszug-

„Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht... nicht durch die Besetzung, die Ladung... oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet...“

In einem Kommentar zu § 23 (1) StVO heißt es u.a., dass jeder Kraftfahrer wissen muss, „...dass eine ungleichmäßige Verteilung schwerer Lasten nicht nur die Lenkfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt und die Schleudergefahr erhöht, sondern auch das gleichmäßige Abbremsen aller Räder erschwert oder unmöglich macht und sogar zu einer Blockierung einzelner Räder führen kann. Der Bremskraftregler hat nicht den Zweck und die Fähigkeit, die fehlerhafte Verteilung der Last auszugleichen. Nicht nur vor Antritt der Fahrt muss der Fahrer die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeugs überprüfen, sondern auch während der Fahrt hat er sie zu überwachen. Derjenige, der ein beladenes Fahrzeug von einem anderen übernimmt, ist in gleicher Weise verantwortlich.“


Die Pflichten des Fahrzeugführers

  • - Anweisung des Verladepersonals bezüglich der Lastverteilung (Betriebssicherheit)
  • - Kontrolle der Ladungssicherung (Beförderungssicherheit) und
  • - Lastverteilung vor Fahrtantritt Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung
  • - Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transports

 

Die genannten Pflichten gelten nicht nur für Fahrzeugführer im gewerblichen Güterkraftverkehr, sondern für alle Fahrzeugführer.

In jedem Fall muss der Fahrer gemäß § 23 der StVO die Sicherung der Beladung auch dann prüfen, wenn eine andere Person das Fahrzeug beladen hat.

Dies ist z.B. typisch für Nabe-Speiche-Systeme, wo ein Wechselkoffer oder eine Brücke im Nachtsprung von einem Unternehmer an das Hub gefahren wird. Er muss notfalls die Führung des Fahrzeugs entsprechend § 23 (1) StVO ablehnen, auf jeden Fall soll der Fahrer vorher mit seinem Unternehmer Kontakt aufnehmen.

Probleme mit der Kontrolle der einwandfreien Ladungssicherung gibt es, wenn ein Fahrer z. B. in einem Fährhafen ein versiegeltes Fahrzeug oder einen versiegelten Container übernimmt. (Unternehmer benachrichtigen, Zoll benachrichtigen, Siegel öffnen lassen).

 

 

Auch im Gefahrgutrecht ist das Thema Ladungssicherung fixiert :

Rechtsbereich Gefahrgut

 

 

 

Auch die entsprechenden Bussgelder sind festgelegt. Es können bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben Verwarngelder in Höhe von 10,- bis 20,- € und sogar Bussgelder im 4stelligen Bereich angesetzt werden....

Bussgeld / OWi

 

 

 

 

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