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Ladungssicherung

Dass eine Vorsichtsmaßnahme nicht üblich ist, schließt nicht aus, dass sie im Einzelfall erforderlich ist“. (aus BGH Urteil vom 18.5.1955)

Bildquelle: LUZERNER POLIZEI, Kommunikationsabteilung

Die Grundregel des § 1 StVO, wonach andere nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden dürfen, bezieht sich auch auf die Beladung von Straßenfahrzeugen.

Der Fahrzeugführer wird als erster Verantwortlicher nach einem Unfall durch herabfällende Ladung angesprochen werden, sogar bereits dann, wenn ein Fahrzeug bei Verkehrskontrollen mit mangelhafter Ladungssicherung angetroffen wird, ohne einen Unfall verursacht zu haben.

 

Rechtliche Grundlage 

 

Seine Pflichten bezüglich der Ladungssicherung sind in §§ 22 und 23 der StVO allgemein geregelt.

 

StVO

 

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