Abfall-Tafel

Regelung seit 01. Juni 2014

 Seit dem 01.06.2014 müssen auch Handwerksbetriebe diese Kennzeichnung an Fahrzeugen, mit denen z.B. Abfälle vom Betriebshof zum Wertstoffhof transportiert werden, anbringen.

Detaillierte Infos als PDF:

Abfalltransport Kreiswirtschaftsgesetz

Weitere Informationen können Sie dem auf der Website des Bundesministeriums entnehmen.

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Grundlagen zur A-Tafel

Fahrzeuge, welche Abfallstoffe im nationalen Verkehr transportieren, mussten bisher, soweit eine Genehmigungspflicht nach KrW- / AbfG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen) bestand, mit Kennzeichnungstafeln in der Größe 400 x 300 mm ausgerüstet werden.

Am 24.02.2012 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I / Nr.10 - 29.02.2012) unter Artikel 1 das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bekannt gegeben. Das bisherige Gesetz wird zum 01.06.2012 durch das neue KrW-/AbfG abgelöst!

Ab dem 01.06.2012 sind somit in Deutschland sämtliche Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle für Dritte transportieren, mit der “A-Tafel” zu kennzeichnen! => siehe KrW-/AbfG §55


Dies gilt auch für jene Entsorgungs-Fachbetriebe, die bisher von einer solchen Kennzeichnungspflicht ausgenommen waren. Zusätzlich entfällt für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen die bisher erforderliche Transportgenehmigung (diese heißt zukünftig Beförderungserlaubnis).

Ab dem 01.06.2012 gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Anzeigepflicht. Erteilte, unbefristet geltende Genehmigungen werden als Beförderungserlaubnis weitergeführt.

Zu beachten ist grundsätzlich weiterhin das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz KrW / AbfG:
Für die Beförderung gefährlicher Abfälle bleiben die bestehenden Regelungen weitgehend unverändert! => siehe KrW-/AbfG §54

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Anforderungen an die Kennzeichnung

Anforderungen an die Tafel :

Die Anforderungen an die A-Tafeln sind in §10 des Abfallverbringungsgesetz vom 19.07.2007 festgelegt :  

Die Tafeln müssen weiß rückstrahlend sein und ein schwarzes “A” zeigen.

Anbringungsort :

Die Tafeln sind während des Abfalltransportes vorne und hinten am Fahrzeug deutlich sichtbar anzubringen....

Material :

Die Tafeln können als selbstklebende Folie, magnetische Tafel oder als klappbare Tafel eingesetzt werden.

 

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Originaltext § 10 - Kennzeichnung der Fahrzeuge

Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen.

Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.

Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten am Fahrzeug. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Ausnahmen zur Kennzeichnung - §10 Absatz 2

Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

Ob Sie als Handwerksbetrieb hier kennzeichnungspflichtig sind, sollten Sie mit Ihrer IHK oder dem Gewerbeaufsichtsamt klären!

Werden Abfälle, welche auch Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB darstellen transportiert, sind selbstverständlich auch die zusätzlichen Gefahrgutvorschriften zu beachten.

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