Kostenfrei für Sie    

    ADR 2023 Kapitel zum Download 


JETZT BEI UNS :

Die aktuellen Regelwerke bestellen !



Prüffristen

Prüffristen für Feuerlöschgeräte nach ADR/GGVSEB

In Deutschland muss ein Feuerlöscher alle zwei Jahre überprüft werden. Auf dem Feuerlöscher wird nach der Prüfung ein Instandhaltungsnachweis angebracht, auf dem ersichtlich ist, wann er zuletzt durch den Sachkundigen überprüft wurde.

Auf seiner Frühjahrssitzung 2009 hat der Bund-Länder-Ausschuss für Gefahrgut geklärt, dass die Prüffrist mit dem Herstellungsdatum und nicht mit dem Verkaufsdatum eines Feuerlöschers beginnt ! 

Ein Dauerdruck-Feuerlöscher, der schon 3 Jahre im Baumarktregal gelegen hat, ist sicherlich nicht immer 100% betriebssicher. Hier ist eine Prüfung / Instandhaltung vor dem Einsatz dringend anzuraten...

 

Zusätzlich ist zu bedenken : Es gelten auch immer die "anerkannten Regeln der Technik" d.h.:

Wird z.B. ein Pulver-Feuerlöscher an einem Fahrzeug in einer Aufbewahrungsbox befestigt, ist er sicherlich "witterungsgeschützt" untergebracht. Das Löschpulver im Inneren des Löschers wird allerdings durch die Bewegungen und Erschütterungen während der Fahrt verdichtet. So ist es möglich, dass solch ein Löscher nach 1,5 Jahren "Geschüttel" ggf. nicht mehr funktionsfähig ist...

Empfehlung : Löschgeräte bei Fahrzeugeinsatz JÄHRLICH prüfen lassen !

Prüffristen in den ADR-Staaten

NATIONAL und INTERNATIONAL :

Innerhalb der ADR-Staaten bestehen immer noch große Unterschiede in Punkto Prüffristen:

  • in Deutschland alle zwei Jahre,
  • in der Schweiz alle drei Jahre,
  • in Frankreich ein Jahr,
  • in Italien nur sechs Monate....

Der Verlag Heinrich Vogel / Springer Fachmedien München GmbH hat unter gefahrgut-online.de eine Länderliste veröffentlicht :

Länderliste

Maßgeblich ist das Wiener Abkommen, wonach die Fahrzeuge gemäß nationaler Vorschriften auszurüsten sind.

Im ADR 2015 wird dann (Kapitel 3.3) in der SV225 klar geregelt:

Zitat aus ADR/GGVSEB Kapitel 3.3  SV225 :

"Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften her­gestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften."

 

Angaben beim Feuerlöscher für Gefahrguttransporte

Für den Gefahrguttransport sind mindestens folgende Angaben auf einem Feuerlöschgerät erforderlich :

  • Angabe des Datums der nächsten Prüfung/Instandhaltung (Monat + Jahr)  oder
  • Angabe des Datums der höchstzulässigen Nutzungsdauer  (Monat + Jahr)

Instandhaltung

Zitat aus ADR/GGVSEB Kapitel 8.1.4.4 2.Absatz :

"Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen Prüfungen unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein"

Achtung :

Häufig wird nur das vom Hersteller auf dem Löscher angegebene "Produktionsdatum" beachtet. Hier wird jedoch manchmal nur das Herstellungsjahr angegeben. Diese Angabe reicht nach ADR nicht aus !

So kann dann der günstige Löscher aus dem Baumarkt schnell einen hohen Kostenaufwand bei einer Kontrolle nach sich ziehen....

Beispiel HERSTELLJAHR :


Prüfnachweis vom Sachkundigen nach DIN 14 406

Wir liefern Ihnen grundsätzlich nach DIN 14 406 Teil 4 geprüfte Marken-Löscher versehen mit der nach ADR/GGVSEB Kapitel 8.1.4.4 erforderlichen Prüfplombe und dem entsprechenden Instandhaltungsnachweis !

Instandhaltungsnachweis

Sachkundige in unserem Haus :  Herr Uwe Paare und Herr Stefan Berndt

 

Feuerlöscher ADR   Feuerlöscher sonstige

Unterweisung in der Bedienung von Feuerlöschgeräten

Die Unterweisungen erfolgen im Rahmen von ADR-Schulungen (Basis- /Aufbaukurse ADR).

Es gibt im Rahmen der Gefahrgutfahrer-Ausbildung einen Theorie-Teil zum Thema Brandbekämpfung und einen Praxis-Teil Umgang mit Feuerlöschern....

Nach RSE 5-9.4.7 ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer bei Ladungsbränden nicht eingreifen darf. Die mitzuführenden Feuerlöschgeräte sind nur für die Bekämpfung von Entstehungsbränden durch den Fahrzeugführer vorgesehen...

Zurück zum Shop
Zurück zum Online-Shop