ADR/GGVSEB : Fahrzeugausrüstung
Welche Ausrüstung wird wann benötigt ?
Im Gefahrgut-Bereich spielt zunächst die Bauart / Größe des Fahrzeugs, (der “Beförderungseinheit”) eine bedeutende Rolle für die jeweils benötigte Ausrüstung. Als "Beförderungseinheit" wird immer die gesamte Einheit (einzelnes Fahrzeug / Zugfahrzeug mit Anhänger) betrachtet !
Im Folgenden finden Sie Informationen über die geforderte Ausrüstung nach Größe der Beförderungseinheit :
bis 3,5 to von 3,5 to bis 7,5 to über 7,5 to
So kann ein "Sprinter" bis 3,5 to zulässiger Gesamtmasse mit einem entsprechenden Anhänger natürlich dann auch die 3,5 to überschreiten. Hier wäre z.B. eine geänderte Feuerlöschausrüstung (1x 2kg + 1x 6kg statt 2x kg) nach ADR 8.1.4 erforderlich...
Ebenso wichtig sind die Besonderheiten bei bestimmten Gefahrgütern und die Art der Beförderungs-Duchführung.
Für bestimmte Gefahrgüter werden auch bestimmte Ausrüstungsgegenstände gefordert :
- Gefahrgutklasse 2.3 und 6.1 : Notfallfluchtmaske (Atemschutz)
- Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 : Umweltschutzausrüstung
- Gefahrgüter der Sondervorschrift "S2" : EX-geschützte Handleuchte
Weiterhin gibt es auch Unterscheidungen in der Art der Beförderung :
- im Rahmen von begrenzten Mengen je Beförderungseinheit (1000-Punkte nach ADR 1.1.3.6) -> Feuerlöscher
- in begrenzten Mengen verpackte Gefahrgüter ("LQ" nach ADR 3.5) -> Kennzeichnung
Die passenden Fahrzeug-Sets können Sie hier kaufen :
bis 3,5 to von 3,5 bis 7,5 to über 7,5 to
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