Gefahrzettel, Grosszettel und Placards

Die Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn GGVSEB gibt detailierte Angaben zur Kennzeichnung von Gefahrgütern vor. In diesen Kapiteln werden neben allgemeinen auch die besonderen, zusätzlichen Vorschriften für bestimmte Stoffe vorgegeben.
Eine Unterscheidung ist erforderlich zwischen zwischen Gefahrzettel (100x100mm) und Grosszettel/Placard (250x250mm) !
Versandstück-Kennzeichnung (Gefahrzettel)
Was ist ein "Versandstück" ?
Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt.
Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen.
Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) nichts anderes vorgesehen ist.
Als Standardgröße für Versandstücke gelten folgende Mindestabmessungen :
Gefahrzettel : Für Versandstücke gilt das Mindestmass 100 x 100 mm
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel :
a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe des Kennzeichens mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;
b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder ein Kennzeichen weder abgedeckt noch verdeckt werden;
c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist. Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmässig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden
Grosspackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Grossverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
Grundlagen gem. ADR / GGVSEB :
Gefahrzettel 100x100mm : Rand außen 5mm / Linie gestrichelt oder durchgehend sofern kein kontrastierender Hintergrund vorhanden ist
WICHTIG : innere Linienbreite mindestens 2mm (seit ADR 2015)
Kennzeichnung "Umweltgefährdend" + "LQ" : Rand ganz außen und mindestens 2mm breit !
Allgemein für alle Gefahrzettelgröße 100x100mm
Kennzeichnung Umweltgefährdend
Kennzeichnung "LQ" / Begrenzte Mengen
Kennzeichnung Beförderungseinheit / Container (Grosszettel / Placard)
Was muss mit Grosszetteln / Placards gekennzeichnet werden ?
Container, Schüttgut-Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und bestimmte Beförderungseinheiten mit z.B. explosiven Stoffen (Klasse 1) oder radioaktiven Stoffen (Klasse 7).
Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, Schüttgut-Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
Als Standardgröße für Beförderungseinheiten gelten folgende Mindestabmessungen :
Grosszettel / Placard : Für Fahrzeuge / Container etc. gilt das Mindestmass 250 x 250 mm. Hier ist auch die Größe 300 x 300 mm möglich und zulässig.
An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Grosszettel (Placards) anzubringen.
An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grosspackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Grosszettel (Placards) anzubringen.
Grundlagen ADR / GGVSEB für Grosszettel / Placards :
Grosszettel 250x250mm : Rand außen 12,5mm Linie gestrichelt oder durchgehend, sofern kein kontrastierender Hintergrund vorhanden ist...
WICHTIG : Die innere Linienbreite ist nicht definiert
Kennzeichnung "Umweltgefährdend" + "LQ" : Rand ganz außen und mindestens 2mm breit !
Allgemein für Grosszettel 250x250mm
(Mindestabmessung !)
Kennzeichnung Umweltgefährdend
Kennzeichnung "LQ" / Begrenzte Mengen
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Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften des Kapitel 5.2.2.2 ff hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den dargestellten Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere Hälfte des Gefahrzettel ausschliesslich für das Symbol und die untere Hälfte für Text, Nummer der Klasse und gegebenenfalls Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe reserviert.
Nähere Informationen zu den Gefahrgut-Klassen erhalten Sie hier :
Folgend die Symbole der verschiedenen Gefahrgutklassen :





