Warnfahnen

Warnfahne für überhängene / überstehende Lasten

Rechtsgrundlage : StVO §22

 

Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es nach StVO §22 kenntlich zu machen

 

 

 

Durch mindestens

  • eine hellrote, nicht unter 300 x 300 mm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne
  • oder durch ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
  • oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden.

Wenn nötig (StVZO § 53b Abs. 2), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

 

Warndreieck Warnleuchten

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