Tunnel-Code
Der “Tunnelbeschränkungscode” TBC
Nach vielen zum Teil sehr extremen Unfällen mit Gefahrgütern in Tunneln (z.B. im Tauerntunnel im Jahre 1999 / 12 Tote bei Tunnelbrand durch einen mit Lacken beladenen LKW) ist seit der Veröffentlichung der ADR 2007 ein Tunnelbeschränkungscode für jeden Stoff angegeben.
Seit dem 01.01.2010 ist das Verbotszeichen 261 mit Zusatzschild Kategorie verbindlich zu beachten !
In Spalte 15 des Kapitel 3.2 (Tabelle A) des ADR (Stoffliste) ist unter der Beförderungskategorie bei jedem Stoff der Tunnelbeschränkungscode gem. Kapitel 8.6 ADR in Klammern zugeordnet.
Die Tunnel werden in insgesamt fünf Kategorien (A bis E) unterteilt. Die Beschränkung eines Tunnels ist durch das Verbotszeichen Nr. 261 der StVO (Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet. (Beispiel oben : für Kategorie “E”)
Die Tunnelkategorien
A | keine Beschränkung für gefährliche Güter (diese Tunnel werden nicht gekennzeichnet!) |
B | Durchfahrverbot mit gefährlichen Gütern, die zu einer sehr großen Explosion führen können |
C | Einschränkung wie B, zzgl. gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder dem Freiwerden giftiger Stoffe führen können |
D | Einschränkung wie C, zzgl. gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können |
E | Durchfahrverbot für alle gefährlichen Güter, außer UN 2919 / UN3291 und UN 3331, UN 3359 und UN 3373 |
Durchfahrverbote für Tunnel
Die "Tunnelcode-Scheibe"
Als praktisches Hilfsmittel haben wir eine Drehscheibe entwickelt, mit der sich schnell und einfach eine Durchfahrtbeschränkung erkennen lässt.
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