Dokumentation und Papiere
Begleitpapiere, Beförderungspapiere und Dokumentationen
Begleitpapiere gem. ADR/GGVSEB 8.1.2
Kapitel 8.1.2.1 ADR/GGVSEB :
Ausser den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter
und gegebenenfalls das Grosscontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;
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b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
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c) (bleibt offen)
d) ein Lichtbildausweis gemäss Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Kapitel 8.1.2.2 ADR/GGVSEB
Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:
a) die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;
b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben;
c) sofern nach Absatz 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Aufbewahrungspflicht gem. RSEB zu Kapitel 18.3
--> 3 Monate ab Ende der Beförderung <--
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.
Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer
aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.
Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADR
Gemäss ADR Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Beförderer, Verlader, Befüller oder Empfänger gemäß § 27-Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR vorgelegt wird.
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren.
Der Gefahrgut-Unfall-Bericht ist auf einem international vereinbarten Vordruck zu erstellen. Dieser kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.
Unfallbericht als WORD-Dokument
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Berichte bei derartigen Unfällen im Straßenverkehr dem BAG vorzulegen, damit sie erfasst und auf Plausibilität geprüft werden können. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veranlasst anschließend die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte erforderlichenfalls an das Sekretariat der ECE weiter.
Ziel dieser Regelung ist in erster Linie eine Überprüfung und ggf. Änderung des internationalen Regelwerks, die Information der Vertragsstaaten zur Weiterentwicklung nationaler Regelungen zur Rechtsanwendung und Prävention sowie die Kontrolle der Wirksamkeit internationaler Rechtsvorschriften.
Besonders hervorzuheben ist, dass ein Bericht vor seiner Weitergabe anonymisiert wird. Er wird nicht - auch nicht unterstützend - zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwendet.
Sein Zweck ist es, ausschließlich Grundlagen für die Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewinnen. Es liegt also ganz besonders im Interesse der Beteiligten, dass diese die Berichte zeitnah und aus eigener Initiative abgeben. Hierbei hilft Ihnen ein einfaches und unbürokratisches Verfahren. Die gleiche Regelung bei derartigen Ereignissen besteht auch im Schienenverkehr. In diesen Fällen ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (www.eba.bund.de) zuständige Behörde.
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