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Gemäß Kapitel 6.1.5.1.11 c) ist eine BERGUNGSVERPACKUNG nach Kapitel 6.1.2.4 mit dem Buchstaben "T" in der Zulassungskennzeichnung zu versehen.
Kapitel 1.2.1 Definition Bergungsverpackung :
Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
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