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Informationen zu Feuerlöschgeräten nach ADR/GGVSEB 2011 :
ADR/GGVSE Kapitel 8.1.4
8.1.4.1 :
Absatz (a) : Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A,B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 KG Pulver (oder entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.
Absatz (b) : zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben :
(iii) bis 3,5 TO zul. Gesamtmasse
- ein oder mehrere Feuerlöschgeräte mit Mindestfassungsvermögen von 4 KG
- d.h. : 2 Löscher je 2 KG
(ii) von 3,5 bis 7,5 TO
- ein oder mehrere Feuerlöschgeräte mit Mindestfassungsvermögen von 8 KG
- d.h. : 1 Löscher 2 KG + 1 Löscher 6 KG
(i) ab 7,5 TO zul.Gesamtmasse
- ein oder mehrere Feuerlöschgeräte mit Mindestfassungsvermögen von 12 KG
- d.h. : 2 Löscher je 6 KG
Absatz (c) : Das Fassungsvermögen des in Absatz (a) vorgeschriebenen Löschers darf von dem gesamten unter (b) vorgeschriebenen Mindestfassungsvermögen abgezogen werden !
Kapitel 8.1.4.2 :
Bei Beförderung gefährlicher Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 (Freistellung im Zusammenhang mit begrenzten Mengen je Beförderungseinheit) ist 1 Feuerlöscher mit 2 KG Pulver mitzuführen.
Kapitel 8.1.4.5 :
Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
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