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Gem. ADR/GGVSEB Kapitel 8.1.5 a) wird für eine Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern das Mitführen von zwei selbststehenden Warnzeichen vorgeschrieben.
Als selbststehendes Warnzeichen gelten hierbei :
Warndreiecke
Warnleuchten
Warnkegel
Zu beachten ist zusätzlich :
Bei internationalen Transporten :
Teilweise werden im europäischen Ausland zwei "identische" Warnzeichen verlangt.
Das bedeutet, das eine Beförderungseinheit über 3,5 Tonnen entweder :
mit 2 Warnblinkleuchten
oder
mit 1 Warnblinkleuchte (gem. StVZO) und zusätzlich 2 Warndreiecken
ausgerüstet sein muss !
 
NEU : IHR ADR / GGVSEB - AUSRÜSTUNGSKONFIGURATOR :
Jeweils unter den Artikelgruppen können Sie den nächsten Schritt auswählen.
Grundsätzlich bei allen Gefahrgutklassen erforderlich :
1. Unterlegkeile
2. ADR-Koffer
Sie sind jetzt hier : ---> 3. Warnzeichen
->ADR/GGVSEB 8.1.5 a) - 2 selbststehende Warnzeichen je Beförderungseinheit
->StVZO § 53 a 1) Bei mehr als 3,5 to zul.Gesamtmasse ist 1 fahrzeugunabhängige Warnleuchte gefordert
4. Warntafeln
5. Kennzeichnungen und Gefahrzettel für Versandstück / Fahrzeug
6. Feuerlöschgeräte
7. Beförderungspapiere
Bei Transporten der Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 erforderlich :
8. Umweltschutz-Ausrüstung
Für alle Transporte (auch ohne Gefahrgut !) immer erfoderlich :
9. Ladungssicherung
Gut, wenn man auch mal ein Nachschlagewerk hat :
10. Die REGELWERKE
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