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Klasse 8 (ätzende Stoffe) - Details

Home --> AUSRÜSTUNG ADR 2011

Klasse 8 (ätzende Stoffe)
Artikel Nr.

Gefahrstoffinformationen Klasse 8 (ätzende Stoffe) :

  • Stoffe und Gegenstände, die durch chemische Einwirkung das Epithelgewebe der Haut oder Schleimhäute angreifen
  • oder beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder diese zerstören.


  • Als "ätzende Stoffe" versteht man auch :
  • Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.


  • Unterschieden werden die "Gefährdungseigenschaften" :
  • C1 bis C10 : ätzende Stoffe ohne Nebengefahr
    • C1 - C4 : Stoffe sauren Charakters
    • C5 - C8 : Stoffe basischen Charakters
    • C9 - C10 : sonstige ätzende Stoffe (fest oder flüssig)
  • C11 : Gegenstände
  • CF : ätzende entzündbare Stoffe (fest oder flüssig)
  • CS : ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe (fest oder flüssig)
  • CW : ätzende Stoffe (fest oder flüssig), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • CO : ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (fest oder flüssig)
  • CT : ätzende giftige Stoffe (fest oder flüssig)
  • CFT : ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
  • COT : ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe




  • Zusatzinformationen aus der schriftlichen Weisung :

    Gefahreneigenschaften :

  • Verätzungsgefahr
  • Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren
  • Gefahr für Gewässer und Kanalisation

  • Hinweis gem. schriftlicher Weisung :

  • Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern.
  • 
    
    

    Erforderliche Ausrüstung bei "kennzeichnungspflichtigen" Transporten :

    Basis-Ausrüstung für die Beförderungseinheit :

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug (+ 1 bei Anhängerbetrieb)
  • Feuerlöschgeräte (abhängig von der zulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit)

    Grundsätzliche, persönliche Ausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung :

  • eine Warnweste (nach Norm EN 471)
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät (ohne metallische Oberfläche, ggf. EX-Schutz)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
  • zusätzlich :
  • geeignete Augenspülflüssigkeit

    Zusätzlich vorgeschrieben :

  • eine Schaufel / Klappspaten
  • eine Kanalabdeckung
  • ein Auffangbehälter

    Unsere Empfehlung :

  • große Augenspülflasche
  • Schutzstiefel

  • Die weiterführenden Informationen unter DETAILS...

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