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Klasse 4.1 (entzündbare, feste Stoffe) - Details

Home --> AUSRÜSTUNG ADR 2011

Klasse 4.1 (entzündbare, feste Stoffe)
Artikel Nr.

Gefahrstoffinformationen Klasse 4.1 (Entzündbare feste Stoffe) :

  • Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
  • Gefahr : nicht nur Feuer, sondern auch giftige Verbrennungsprodukte !


  • Begriffsbestimmung :
  • Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten.
  • Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.

  • Zur Gefahrgutklasse 4.1 gehören :
  • leicht brennbare feste Stoffe
  • selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe
  • desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe




  • Zusatzinformationen aus der schriftlichen Weisung :

    Gefahreneigenschaften :

  • Brandgefahr, Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
  • Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen.
  • Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten

  • Hinweis gem. schriftlicher Weisung :

  • Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern
  • 
    
    

    Erforderliche Ausrüstung bei "kennzeichnungspflichtigen" Transporten :

    Basis-Ausrüstung für die Beförderungseinheit :

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug (+ 1 bei Anhängerbetrieb)
  • Feuerlöschgeräte (abhängig von der zulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit)
  • entsprechende Kennzeichnung mit entsprechenden Warntafeln
  • entsprechende Gefahrzettel / Großzettel an der Beförderungseinheit
  • 2 selbststehende Warnzeichen

  • Für die Kennzeichnung der Versandstücke erforderlich :

  • entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebender PE-Folie
  • alternativ :
  • entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebendem Papier

  • 
    

    Grundsätzliche, persönliche Ausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung :

  • eine Warnweste (nach Norm EN 471)
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät (ohne metallische Oberfläche, ggf. EX-Schutz)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
  • zusätzlich :
  • geeignete Augenspülflüssigkeit

    Zusätzlich vorgeschrieben :

  • eine Schaufel / Klappspaten
  • eine Kanalabdeckung
  • ein Auffangbehälter

    Unsere Empfehlung :

  • große Augenspülflasche
  • Schutzstiefel



  • Die weiterführenden Informationen unter DETAILS...

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