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Klasse 3 (brennbare Flüssigkeiten) - Details

Home --> AUSRÜSTUNG ADR 2011

Klasse 3 (brennbare Flüssigkeiten)
Artikel Nr.

Gefahrstoffinformationen Klasse 3 (brennbare, flüssige Stoffe) :

  • Stoffe und Gegenstände, die Stoffe enthalten, welche :
  • gem. Absatz a) der Begriffsbestimmung für "flüssig" in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind;
  • einen Dampfdruck bei 50°C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
  • einen Flammpunkt von höchstens 60°C haben (siehe auch ADR 2.3.3.1)


  • Unterteilt wird die Klasse 3 nach Eigenschaften :
  • F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr
    • F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C
    • F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderungegeben oder befördert werden

  • FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
    • FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
    • FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

  • FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend
  • FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
  • D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe



  • Zusatzinformationen aus der schriftlichen Weisung :

    Gefahreneigenschaften :

  • Brandgefahr
  • Explosionsgefahr
  • Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten

  • Hinweis gem. schriftlicher Weisung :

  • Schutz suchen
  • Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten
  • Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern
  • 
    
    

    Erforderliche Ausrüstung bei "kennzeichnungspflichtigen" Transporten :

    Basis-Ausrüstung für die Beförderungseinheit :

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug (+ 1 bei Anhängerbetrieb)
  • Feuerlöschgeräte (abhängig von der zulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit)
  • entsprechende Kennzeichnung mit entsprechenden Warntafeln
  • entsprechende Gefahrzettel / Großzettel an der Beförderungseinheit
  • 2 selbststehende Warnzeichen

  • Für die Kennzeichnung der Versandstücke erforderlich :

  • entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebender PE-Folie
  • alternativ :
  • entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebendem Papier

  • 
    

    Grundsätzliche, persönliche Ausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung :

  • eine Warnweste (nach Norm EN 471)
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät (ohne metallische Oberfläche, ggf. EX-Schutz)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
  • zusätzlich :
  • geeignete Augenspülflüssigkeit

    Zusätzlich vorgeschrieben :

  • eine Schaufel / Klappspaten
  • eine Kanalabdeckung
  • ein Auffangbehälter

    Unsere Empfehlung :

  • große Augenspülflasche
  • Schutzstiefel






  • Die weiterführenden Informationen unter DETAILS...

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