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Klasse 3 (brennbare Flüssigkeiten)
Artikel Nr.
Gefahrstoffinformationen Klasse 3 (brennbare, flüssige Stoffe) :
Stoffe und Gegenstände, die Stoffe enthalten, welche :
gem. Absatz a) der Begriffsbestimmung für "flüssig" in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind;
einen Dampfdruck bei 50°C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
einen Flammpunkt von höchstens 60°C haben (siehe auch ADR 2.3.3.1)
Unterteilt wird die Klasse 3 nach Eigenschaften :
F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr
- F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C
- F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderungegeben oder befördert werden
FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
- FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
- FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend
FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
Zusatzinformationen aus der schriftlichen Weisung :
Gefahreneigenschaften :
Brandgefahr
Explosionsgefahr
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten
Hinweis gem. schriftlicher Weisung :
Schutz suchen
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten
Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern
Erforderliche Ausrüstung bei "kennzeichnungspflichtigen" Transporten :
Basis-Ausrüstung für die Beförderungseinheit :
ein Unterlegkeil je Fahrzeug (+ 1 bei Anhängerbetrieb)
Feuerlöschgeräte (abhängig von der zulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit)
entsprechende Kennzeichnung mit entsprechenden Warntafeln
entsprechende Gefahrzettel / Großzettel an der Beförderungseinheit
2 selbststehende Warnzeichen
Für die Kennzeichnung der Versandstücke erforderlich :
entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebender PE-Folie
alternativ :
entsprechende Versandstück-Kennzeichnung aus selbstklebendem Papier
Grundsätzliche, persönliche Ausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung :
eine Warnweste (nach Norm EN 471)
ein tragbares Beleuchtungsgerät (ohne metallische Oberfläche, ggf. EX-Schutz)
ein Paar Schutzhandschuhe
eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
zusätzlich :
geeignete Augenspülflüssigkeit
Zusätzlich vorgeschrieben :
eine Schaufel / Klappspaten
eine Kanalabdeckung
ein Auffangbehälter
Unsere Empfehlung :
große Augenspülflasche
Schutzstiefel
Die weiterführenden Informationen unter DETAILS...
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