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Der Einsatz von Atemschutz ist erforderlich, sobald durch Schadstoffe ein bestimmter Grenzwert überschritten wird.
Der Grenzwert wird als MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bezeichnet.
Der Atemschutz mit Atemfiltern wirkt abhängig von der Umgebungsluft, wobei die Einatemluft einen Sauerstoffgehalt von mindestens 17 Vol.% aufweisen muss.
Atemschutz ist Vorschrift gem. ADR 8.1.5.3
In der ADR/GGVSEB ist als Notfallausrüstung der Atemschutz laut Kapitel 8.1.5.3 für die Klassen 2.3 und 6.1 vorgeschrieben.
Die Mitführung des Atemschutzes ist im Unfallmerkblatt / der schriftlichen Weisungen als "Notfall-Fluchtmaske" für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gefordert :
Erforderlich für Gefahrgutklassen : 2.3 giftige Gase 6.1 giftige Stoffe
Im aktuellen Regelwerk ADR im Kapitel 8.1.5.3 / 3) wird folgende ANFORDERUNG an den ATEMSCHUTZFILTER gestellt :
Mindestanforderung an die Atemschutzfilterklasse :
A1 B1 E1 K1 - P1 oder A2 B2 E2 K2 - P2
Bedeutung der Buchstaben :
A = Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt >65°C
B = Anorganische Gase und Dämpfe (z.B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Blausäure)
E = Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff und andere saure Gase
K = Ammoniak und organische Ammoniakderivate
P = Partikel
HG = Quecksilber
Bedeutung der Zahlen :
1 = geringe Filterleistung
2 = mittlere Filterleistung
3 = hohe Filterleistung
Bedeutung der Kennfarben (klicken öffnet separates Fenster zum vergrößern) :
Mit Änderung der Weisung 2015 gibt es im sogenannten Unfallmerkblatt keine direkte Vorgabe an die Filterklasse und Filterleistung, jedoch weiterhin im Regelwerk unter Kapitel 8.1.5.3 !
Gem. den "Grundsätzen der Prävention" / DGUV-Vorschrift 1 gehört (§2) die Beachtung aller Berufsgenossenschaftlichen Regeln zur GRUNDPFLICHT des Unternehmers. Hierzu gehört u.A. auch die BEREITSTELLUNG von geeigneter Schutzausrüstung (angepasst an die entsprechenden Gefährdungen...).
Da die Art der Gefährdung teilweise erst bei Transportbeginn bekannt wird, empfehlen wir hier mindestens einen
Mehrbereichs-Kombifilter A2B2E2K1-P3 (Halbmaske) oder A2B2E2K2-HG-P3 (Vollmaske) einzusetzen.
Der Filter A2B2E2K2-HG-P3 (Vollmaske) deckt z.B. auch Risiken durch Quecksilberdämpfe ab.
Fluchtmasken-Set´s für Gefahrguttransporte ADR / GGVSEB nach Norm EN 141 :
HIER ZUM SET : Atemschutz-Halbmaske mit 95mm-Filter A2B2E2K1-P3
HIER ZUM SET : Atemschutz-Halbmaske mit DIN 148-1 Rundgewinde-Filter A2B2E2K2-P3
HIER ZUM SET : Atemschutz-Vollmaske mit Filter A2B2E2K2-HG-P3
Unterschied Filteranschluß DIN 148-1 / 95mm Rundgewinde
DIN 148-1 --> Anschluß 95mm -->
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Atemschutz und Atemschutzfilter :
(separate Fenster)
Die farblichen Filterkennzeichnungen / Codierungen / Bedeutungen von "A B E K- P" etc.
BG-Regel für Atemschutzgeräte (GUV R-190)
Auszug aus Schadstoffliste für Atemschutzfilter
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