|
|
 |
 |
|
Warntafeln
|
 |
 |
|
Warntafeln sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Warntafeln unterscheiden sich in den Einsatzbereichen und Warnwirkungen. In der ADR/GGVSEB ist im Kapitel 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Diese ist erforderlich bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.
|
 |
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach ADR/GGVSEB Absatz 5.3.2.1.1 versehen sein.
Sie müssen deutlich sichtbar vorne und hinten, senkrecht zur Längsachse der Beförderungseinheit angebracht sein.
|
 |
 |
|
Farbe der Warntafeln
|
 |
 |
|
Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand im Bereich des sogenannten “tichromatischen Normvalenzsystemen” gem. ADR/GGVSEB 5.3.2.2.1 liegen. Hier wird auch beschrieben, welchen “Rückstrahlwert” eine Warntafel haben muss.
|
 |
 |
|
Material der Warntafeln
|
 |
 |
|
ADR/GGVSEB 2009 (in GGVSE seit 01.07.2007) : 5.3.2.2.1 : Die Warntafel darf sich nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Halterung lösen ! Das Grundmaterial der “Tafel” ist in der GGVSEB nicht verbindlich beschrieben. Jedoch wird eine magnetische Warntafel nach einer solchen Feuereinwirkung nicht mehr ihren Zweck erfüllen. Das bedeutet auch, dass magnetische Warntafeln von den Kontrollbehörden als “nicht geeignet” betrachtet werden !
|
 |
 |
|
Abmessungen der Warntafeln (400x300mm oder 300x120mm)
|
 |
 |
|
Die rückstrahlenden orangefarbenen Tafeln müssen nach ADR 2009 eine
Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen 400 x 300 mm Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die
Toleranz für diese Maße : 10%.
Das trifft überwiegend bei Fahrzeugen der “Sprinter”-Klasse vorne und bei PKW zu. Hier könnte eine Lüftungsöffnung, das Kennzeichen oder gar die Beleuchtung des Fahrzeugs verdeckt werden. Werbeschriftzüge etc. sind davon jedoch ausgenommen !
Hinten ist jedoch meist genug Platz für die “große” Tafel. Dann muss auch die große Warntafel 400 x 300mm montiert werden....
|
 |
 |
|
Ziffern-Warntafeln
|
 |
 |
|
Ziffern-Warntafeln sind z.B. bei Transporten in “loser Schüttung” und “Tanktransporten” gem diversen Vorgaben nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.2. ff anzubringen. So müssen an Tanks und Containern zusätzlich seitlich, parallel zur Längsachse der Beförderungseinheit entsprechende Ziffern-Warntafeln angebracht sein.
Dabei bedeuten die Ziffern : (Kemlerzahl)
Oberer Ziffernblock :
Kennzeichnung der Gefahren (Hauptgefahr / Nebengefahr)gem. den Vorgaben nach ADR/GGVSEB Kapitel 3.2 / Tabelle A / Spalte 20
Die Bedeutung der Ziffern ist in Kapitel 5.3.2.3.2 festgelegt.
Unterer Ziffernblock :
UN-Nummer des im Tank, Tankabteil oder Container befindlichen Stoffes.
|
 |
 |
|
Abdeckungen von Warntafeln
|
 |
 |
|
Weitere Beschilderung / Bereiche
|
 |
|
|
|
Neutrale Warntafeln
|
Stückgutverkehr
|
|
Ziffern-Warntafeln
|
Tanks und “lose Schüttung”
|
|
Park-Warntafeln
|
beim Parken (unbeleuchtete Stellen)
|
|
Abfall-Warntafeln
|
nach Abfallbeseitigungsgesetz
|
|
Warnmarkierung Hubladebühnen
|
nach StVZO § 53 b und UVV/VBG
|
|
Warnmarkierungen Fahrzeugbegrenzung / Länge
|
nach ECE-EURO-Norm 70
|
|
Hinweisschilder Transitverkehr
|
|
|
Hinweisschilder Schulbusse
|
gem. BOKraft § 33 Absatz 4
|
|
Hinweisschilder Rangierabstand
|
|
|
Hinweisschilder Höchstgeschwindigkeit
|
gem. StVZO
|
|
div.Hinweisschilder wie : schadstoffarm, geräuschgemindert, lärmreduziert, Kombiverkehr etc
|
nach diversen Verordnungen und Gesetzen in verschiedenen Ländern
|
|
|