Persönliche Ausrüstung

Die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

ArbSchG

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  • 1.für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

  • 2.Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

 

Sofern Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen, sind der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin verpflichtet, ihren Beschäftigten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.

 

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen :

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen entsprechen
  • den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen
  • den Beschäftigten passen
  • für eine Person bestimmt sein (sonst müssen hygienische Maßnahmen erfolgen)
  • regelmäßig gereinigt, gewartet und sachgerecht gelagert werden

Die Beschäftigten müssen in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden ! 

Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (Kategorie III), sind darüber hinaus zusätzlich zu Unterweisungen Übungen erforderlich, z. B. bei Atemschutzgeräten.

 

Die PSA-Benutzungsverordnung regelt das Benutzen persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit.

In verschiedenen DGUV Regeln sind die Auswahl und die Benutzung für verschiedene persönliche Schutzausrüstungen beschrieben.....

Hier der Link zur Datenbank der "Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV :

DGUV

 

Beispiel "Schutzkleidung"

In der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 189 ist z.B. der Einsatz von Schutzkleidung vorgeschrieben.

Schutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung, die den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen soll. Die verschiedenen Ausführungen der Schutzkleidung können gegen eine oder mehrere Einwirkungen schützen.

BGR 189 Schutzkleidung

Schutzkleidung dient zum Schutz gegen diverse Gefährdungen wie:

  • mechanische Einwirkungen
  • Erfasstwerden durch bewegte Teile
  • thermische Einwirkung, wie z.B. Kälte, Wärme
  • Nässe, Wind, Stäube, Gase
  • heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken
  • feuerflüssige Massen
  • chemische Stoffe, wie z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Fette, Öle und feste Chemikalien.
  • Mikroorganismen
  • Gefährdung durch den Fahrzeug-Verkehr (Warnkleidung)
  • und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.

Schutzkleidung für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung) ist eine Schutzkleidung, deren Einsatz nach der Kontamination mit Gefahrstoffen endet. In der Umgangssprache wird diese Kleidung auch als „Einwegkleidung“ bezeichnet. Es handelt sich in der Regel um nicht gewebtes Material.

Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird.

Größentabelle für Jacken etc.

Größe0123456
BezeichnungXSSMLXLXXLXXXL
Jackengröße42-4446-4850-5254-5658-6060-6264- 66
Körpergröße156-164162-170168-176174-182180-188186-194192-200
Brustumfang100-104104-108108-112112-116116-120120-124124-128
Tailienumfang80-8484-8888-9292-9696-100100-104104-108

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