Parkwarntafeln

Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. 

 

 

An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen nach StVZO §51c angebracht sein:

  • je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. (linksweisend / rechtsweisend)
  • Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen (StVZO §51c Absatz 5) auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.

Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.

Auszug StVO §17 Absatz 4

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagenmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.“

„Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können nach StVO §43 Absatz 4 amtlich geprüfte Parkwarntafeln verwendet werden.“

Ausführungen von Parkwarntafeln

Unterschieden werden folgende Ausführungen :

FORM A

  • Größe ca. 423 x 423 mm groß
  • “retroreflektierend”

FORM B

  • Größe ca. 282 x 282 mm groß
  • “rückstrahlend”

Beide Ausführungen sind im Winkel von 45° rot-weiß gestreift.

Besonders zu beachten ist, dass die Schraffur der Parkwarntafel nach außen (Streifen von innen-oben nach außen-unten) weisen muß.

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