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ADR-Klasse 6.1

Klasse 6.1 = giftige Stoffe

Giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen sind, dass sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tod eines Menschen führen können, sind im Begriff der Klasse 6.1 zusammengefasst.

zum Beispiel: Bariumcarbonat, Quecksilberverbindungen, Selen und Selenverbindungen, Natriumfluorid, Kaliumfluorid, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

Bezettellungsmuster :

Klasse 6-1