|
Gem. Abschnitt 5.4.3.4 sind die schriftlichen Weisungen 4seitig und farbig darzustellen.
Laut Abschnitt 5.4.3.1 sind die Weisungen in der “Kabine der Fahrzeugbesatzung” an “leicht zugänglicher Stelle” aufzubewahren.
Die Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
Der Beförderer hat darauf zu achten, das die Weisungen verstanden werden und die Fahrzeugbesatzung in der Lage ist, die Weisungen richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.
|