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Überall wo ölhaltige Mittel austreten, bzw. ölhaltige oder chemische Flüssigkeiten gelagert, transportiert oder verarbeitet werden, besteht die Gefahr einer Boden- oder Gewässerverschmutzung. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen deshalb präventiv Bindemittel vorgehalten werden.
Das Anwendungsspektrum von Bindemitteln ist vielfältig und bei weitem nicht auf Leckagen begrenzt, die durch Unfälle auf Straßen und Gewässern verursacht werden. Genannt seien hier nur auszugsweise :
- die Schwer-, Leicht-, Kohle-, Auto-, Chemie- und Lebensmittelindustrie
- Heizöllieferanten
- Heizungsbau
- Labore
- metallverarbeitendes Gewerbe
- Reparatur-Betriebe
- Tankstellen
- Transportunternehmen
- Werften
- staatliche und kommunale Bereiche wie
- Krankenhäuser
- Wasser- und Abwasserbetriebe
- und viele andere Anwendungsbereiche mehr.
Es wird zwischen folgenden Bindemittelarten unterschieden :
- Granulate aus anorganischen Stoffen (Mineralstoffe)
- Granulate aus natürlichen, organischen Stoffen (Baumrinden, Torf, Gräser, etc.)
- Granulate aus synthetischen, organischen Stoffen
- Granulate aus Recyclingprodukten (Altpapier, Dämmstoffe, Gummi, etc.)
- Vliesprodukte aus synthetischen, organischen Stoffen
Die »Anforderungen an Ölbinder« (vom Bundesumweltministerium herausgegeben) klassifizieren grundsätzlich vier Ölbindertypen
- Typ I: Ölbinder mit besonderer Eignung für den Einsatz auf allen Gewässern
- Typ II: Ölbinder für den kurzzeitigen Einsatz auf kleineren Gewässern sowie auf festem Land
- Typ III: Ölbinder für besonderen Bedarf auf festem Untergrund und Verkehrsflächen
- Typ IV: Ölbinder für den Einsatz auf Gewässern mit besonderer Form
Es werden auch Zusatzbezeichnungen vergeben, die entweder auf Sonderformen oder Sonderprüfungen hinweisen, z. B. Typ III »R«. Ölbinder, die nach dem Einsatz auf ölverunreinigten Verkehrsflächen wieder eine ausreichende Griffigkeit der Fahrbahn gewährleisten
Absorbermaterialien die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, werden als »besonders überwachungsbedürftige Abfälle« klassifiziert. Der Abfallerzeuger ist für seine Abfälle verantwortlich und zur Verwertung/Entsorgung verpflichtet und muß darüber hinaus einen Nachweis für den Verbleib der Gefahrstoffe erbringen..
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