Gemäß den Vorschriften und Anforderungen der seit dem 01.07.2009 verbindlichen ADR/GGVSEB (Kapitel 8.1.5) und den ebenfalls verbindlichen, seit dem 01.01.2009 gültigen schriftlichen Weisungen empfehlen wir die Bereithaltung mindestens folgender Ausrüstungsgegenstände :
Korbbrille / Spülflasche
Sterilwasser 200 ml
Halbmaske mit Filter
Filter A2B2E2K1 - P3
Chemie-Schutzhandschuhe
PVC-Universal-Chemiehandschuh
Einwegoverall
Overall Typ 5+6
Schutzstiefel DIN EN 345-S5
bedingt Öl-, Säure-, Laugenbeständig
Warnweste
nach EN 471 Klasse 2
Industrie-Handleuchte
ohne metallische Oberfläche
Produkt-Information zur “Standard”-Bestückung Koffer 5.12xx :
Die Ausrüstungskoffer “Standard” sind auf den Transportvon Gefahrgut ohne besondere Anforderungen ausgelegt. Es sind alle grundsätzlich geforderten persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach ADR/GGVSEB enthalten