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Im Kapitel 8.5 der ADR/GGVSEB ist die ggf. gültige Zusatzvorschrift S2 (1) zu beachten :
Tragbare Beleuchtungsgeräte : Gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeuges ausgebreitet haben, nicht entzünden können.
Wir empfehlen daher den Einsatz von explosionsgeschützten Handleuchten.
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