Informationen :

Handleuchten

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Die ADR/GGVSEB schreibt im Kapitel 8.1.5 die Ausrüstung der Beförderungseinheit mit je einer Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vor.

Handleuchten nach ADR/GGVSE

Diese Handleuchten müssen gem. ADR/GGVSEB Kapitel 8.3.4 ohne metallische Oberfläche, die Funken erzeugen könnte, ausgeführt sein.

Handleuchten nach ADR/GGVSE    EX-Schutz

Im Kapitel 8.5 der ADR/GGVSEB ist die ggf. gültige Zusatzvorschrift S2 (1) zu beachten :  

Tragbare Beleuchtungsgeräte :                                                                                              Gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeuges ausgebreitet haben, nicht entzünden können.

Wir empfehlen daher den Einsatz von explosionsgeschützten Handleuchten.