Die Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn GGVSEB gibt detailierte Angaben zur Kennzeichnung von Gefahrgütern im Kapitel 5.2 vor. In diesem Kapitel werden neben allgemeinen auch die besonderen, zusätzlichen Vorschriften für bestimmte Stoffe vorgegeben.
Gefahrzettel : Symbole,Form und Farben
Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften des Kapitel 5.2.2.2 ff hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den dargestellten Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.
Die Gefahrzettel sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere Hälfte des Gefahrzettel ausschliesslich für das Symbol und die untere Hälfte für Text, Nummer der Klasse und gegebenenfalls Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe reserviert.
Folgend die Symbole der verschiedenen Gefahrgutklassen. Nähere Informationen zu den Klassen erhalten Sie durch einen Klick auf das jeweilige Symbol....