Die Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB gibt detailierte Angaben zur Kennzeichnung von Gefahrgütern im Kapitel 5.2 vor. In diesem Kapitel werden neben allgemeinen auch die besonderen, zusätzlichen Vorschriften für bestimmte Stoffe vorgegeben.
Warntafeln sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Warntafeln unterscheiden sich in den Einsatzbereichen und Warnwirkungen. In der ADR/GGVSEB ist im Kapitel 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Diese ist erforderlich bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.
Kennzeichnung mit Warntafel
Diverse Ausführungen der Warntafel sind möglich. Abhängig von der Art der Beförderungseinheit und des Gefahrstoffes sind verschiedene Anbringungsorte, Größen und Ausführungen der Warntafeln geregelt.
Kennzeichnung mit Gefahrzettel / Großzettel / Placards
Ebenso wie bei den orangefarbenen Warntafeln sind die Gefahrzettel, auch Großzettel (Placards) abhängig von der Art der Beförderung (in Fahrzeugen, Containern oder Versandstücken) und des Gefahrstoffes unterschiedllich.
Hier eine Übersicht über Material, Farbe und Art der Zettel
Anbringungsorte für Warntafeln und Gefahrzettel
Bei Transporten von Gefahrgütern in Versandstücken ist die “Beförderungseinheit” vorne und hinten mit “neutralen, orangefarbenen” Warntafeln zu kennzeichnen. ADR 5.3.2.1.1
Der exakte Anbringungsort ist nicht vorgeschrieben. Jedoch ist die Warntafel “senkrecht zur Fahrzeuglängsachse” anzubringen. Das bedeutet z.B. eine Tafel auf der schrägen Motorhaube eines Transporters ist nicht zulässig !
Beispiel : LKW (Solo) mit ge- oder bedecktem Aufbau oder Wechselbrücke
Beispiel : LKW mit Anhänger / mit ge- oder bedecktem Aufbauten oder Wechselbrücken
Beispiel : LKW mit Sattelauflieger / mit ge- oder bedecktem Aufbauten oder Wechselbrücken
Kombination Neutrale Warntafeln und Gefahrzettel (Placards)
Beispiel : LKW mit Container, MEGC, Tankcontainer oder “ortsbeweglichem Tank” Der Container ist links, rechts und hinten mit dem Großzettel (Placard) zu versehen.
Beispiel : LKW mit Wechselbehälter im kombinierten Verkehr Straße/Schiene Der Wechselbehälter ist rundherum mit dem Großzettel (Placard) zu versehen.
Kombinationen von Ziffernwarntafeln mit Großzettel (Placards)
“Beförderungseinheiten”, in denen z.B. lose Schüttgüter transportiert werden, bei Tankfahrzeugen sowie bei Aufsatzcontainern oder Batterie-Fahrzeugen sind ggf. orangefarbene Ziffern-Warntafeln und zusätzliche Gefahrzettel (Großzettel oder Placards) anzubringen.
Welche Tafel (Kemmlerzahl oben / UN-Nummer unten) und welcher Gefahrzettel angebracht sein muß, ist aus dem Kapitel 3.2 / Tabelle A / Spalte 20 der ADR ersichtlich. ADR 5.3.2.1.2
LKW mit Absetzcontainer
Beispiel : Absetzcontainer mit UN 1309 (Aluminium-Pulver, überzogen)
Der Absetzcontainer ist rundherum mit Großzetteln (Placards) zu kennzeichnen
Tankfahrzeuge (1 Tankabteil)
Beispiel : Tankfahrzeug mit “Einkammer-Tank” transportiert DIESEL/HEIZÖL UN 1202
Tankfahrzeuge (3 Tankabteile)
Beispiel : Tankfahrzeug mit “Mehrkammer-Tanks” transportiert :
1. Tankabteil : DIESEL UN 1202
2. Tankabteil : DIESEL UN 1202
3. Tankabteil : BENZIN UN 1203
Hilfreich ist hier die Nutzung der gültigen Gefahrgut-Transportvorschriften. Wir haben für Sie in unserem Onlineshop in der Rubrik “LITERATUR” neben dem aktuellen Regelwerk auch Wandtafeln mit den Gesamtübersichten im Sortiment.