Informationen :

Feuerlöscher

3-1204 A
3-2009 I  Feuerlöschgerätebox 6KG
3-2005 und 6 Schutzhülle
3-1103 S Löscher 2KG

www.gefahrgutshop.de

Zitat aus GGVSEB §19 (Pflichten des Beförderers)  Absatz 2 Nr. 9 :

Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten....

Fahrzeugtechnischer Brandschutz ADR/GGVSE

Feuerlöschgeräte müssen gem. ADR/GGVSE 8.1.4.5 so angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Sie müssen außerdem so gegen Witterungseinflüsse geschützt sein, dass Ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird

Wieviele Löscher pro Fahrzeug ?

Die folgenden Vorschriften gelten für Beförderungseinheiten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern :    (Absatz a) )

  • Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B, und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen;

    Dieses 2 KG -Löschgerät ist auch bei einem Gefahrguttransport im Rahmen der begrenzten Mengen nach ADR/GGVSE 1.1.3.6 erforderlich !

Wieviele / welche Löscher für welche Fahrzeugröße  ?

Das Fassungsvermögen des (der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden

Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben :

    für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von       höchstens 3,5 Tonnen                                                                             ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).                                        z.B. (nach Abzug nach Absatz a)                                                                                     2 x Löschgerät mit je  2 kg

    für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von                   mehr als 3,5 To  bis einschließlich 7,5 To                                    ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss                                           z.B. (nach Abzug nach Absatz a)                                                                                                                 1 x  2 kg-Löschgerät und  1x 6 kg-Löschgerät

    für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von                   mehr als 7,5 To zul.Gesamtmasse                                                     ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss                                      z.B. (nach Abzug nach Absatz a)                                                                                   2 x Löschgeräte mit 6 kg

Prüfnachweis vom Sachkundigen nach DIN 14 406

Gem. ADR/GGVSE Kapitel 8.1.4.4 müssen die Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung sowie einem Nachweis für die nächste wiederkehrende Prüfung (Instandhaltungsnachweis) oder des Ablaufdatums der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.                                                                                                                     Wir liefern Ihnen grundsätzlich nach DIN 14 406 Teil 4 geprüfte Marken-Löscher versehen mit einer Prüfplombe und dem erforderlichen Instandhaltungsnachweis !

Prüffristen für Feuerlöschgeräte nach ADR/GGVSEB

In Deutschland muss ein Feuerlöscher alle zwei Jahre überprüft werden. Dann erhält er eine Prüfplakette, auf der ersichtlich ist, wann er zuletzt überprüft wurde.

Auf seiner Frühjahrssitzung 2009 hat der Bund-Länder-Ausschuss für Gefahrgut nun geklärt, dass die Prüffrist mit dem Herstellungsdatum und nicht mit dem Verkaufsdatum eines Feuerlöschers beginnt.

Innerhalb der ADR-Staaten bestehen immer noch große Unterschiede in Punkto Prüffristen:

  • in Deutschland alle zwei Jahre,
  • in der Schweiz alle drei Jahre,
  • in Frankreich ein Jahr,
  • in Italien nur sechs Monate.

Maßgeblich ist das Wiener Abkommen, wonach die Fahrzeuge gemäß nationaler Vorschriften auszurüsten sind.

Für Fahrten nach Frankreich wird jedoch empfohlen, nur Feuerlöscher mitzunehmen, deren Prüfdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Unterweisung in der Bedienung von Feuerlöschgeräten

Nach ADR/GGVSE 5.4.3.8 sollten die Fahrzeugführer darin geschult sein, kleine Fahrzeugbrände zu bekämpfen.Nach ADR/GGVSE 8.3.2 muss die Fahrzeugbesatzung mit der Bedienung der Löschgeräte vertraut sein !

Diese Unterweisungen erfolgen im Rahmen von ADR-Schulungen (Basis- /Aufbaukurse ADR).

Nach RSE 5-9.4.7 ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer bei Ladungsbränden nicht eingreifen darf.

Die mitzuführenden Feuerlöschgeräte sind nur für die Bekämpfung von Entstehungsbränden durch den Fahrzeugführer vorgesehen.