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Im Kapitel 8.5 der ADR/GGVSEB ist auch die ggf. gültige Zusatzvorschrift S2 (1) zu beachten :
Tragbare Beleuchtungsgeräte :
Gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeuges ausgebreitet haben, nicht entzünden können.
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