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Moderne Tankfahrzeuge sind mit sogenannten “Additivierungsanlagen” ausgerüstet. Diese Anlagen sind automatische Dosiereinrichtungen, welche beim Befüllvorgang eines Kundentanks z.B. mit Heizöl einen Zusatz beimischen. Diese Zusätze (auch Additive genannt) sind z.B. “Fließverbesserer” zur Wachstumsbegrenzung von Parafinkristallen bei tiefen Temperaturen oder Verbrennungsverbesserer....
Vielfach sind diese Additive auch Gefahrgut im Sinne der GGVSEB 2011 und somit zu kennzeichnen.
Hier entstehen häufig Diskussionen, dass die Anlagen, in denen sich das Additiv befindet, ja Teil des Fahrzeuges / der Fahrzeugausrüstung seien und somit eine Kennzeichnung nicht erforderlich sei.
Hierzu folgende Hinweise der RSEB 2011 :
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Additivanlagen und Eintrag in den Beförderungspapieren :
5-8(S) Die Kennzeichnung von fest verbundenen, außen angebrachten Additivierungsanlagen erfolgt wie bei Verpackungen nach Abschnitt 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR.
9-7(S) Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) anzubringen.
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