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Abfall-Tafeln :            Neue Regelung ab 01.06.2012

1-1210 Dm A-Tafel Drehwirbel mittig

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Fahrzeuge, welche Abfallstoffe im nationalen Verkehr transportieren, mussten bisher, soweit eine Genehmigungspflicht nach KrW- / AbfG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen) bestand, mit Kennzeichnungstafeln in der Größe 400 x 300 mm ausgerüstet werden.

Am 24.02.2012 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I / Nr.10 - 29.02.2012) unter Artikel 1 das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bekannt gegeben.

Das bisherige Gesetz wird zum 01.06.2012 durch das neue KrW-/AbfG abgelöst !

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Ab dem 01.06.2012 sind somit in Deutschland sämtliche Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle transportieren, mit der “A-Tafel” zu kennzeichnen !       => siehe KrW-/AbfG  §55

Dies gilt auch für jene Entsorgungs-Fachbetriebe, die bisher von einer solchen Kennzeichnungspflicht ausgenommen waren. Zusätzlich entfällt für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen die bisher erforderliche Transportgenehmigung (diese heisst zukünftig Beförderungserlaubnis).

Ab dem 01.06.2012 gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Anzeigepflicht.

 (Übergangsfrist : 2 Jahre)

Erteilte, unbefristet geltende Genehmigungen werden als Beförderungserlaubnis weitergeführt.

Zu beachten ist grundsätzlich weiterhin das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz KrW / AbfG :

Für die Beförderung gefährlicher Abfälle bleiben die bestehenden Regelungen weitgehend unverändert ! => siehe KrW-/AbfG  §54

PDF-DATEI

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Anforderungen an die Kennzeichnung

Die Anforderungen an die A-Tafel sind in §10 des Abfallverbringungsgesetz vom 19.07.2007 fest gelegt.

Die Tafeln müssen weiß rückstrahlend sein und ein schwarzes “A” zeigen. Die Tafeln sind während des Abfalltransportes vorne und hinten am Fahrzeug deutlich sichtbar anzubringen....

Die Tafeln können als magnetische Tafel oder als klappbare Tafel eingesetzt werden.

Soweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen sein;

die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.

Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen.

Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Für das Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen.

Werden Abfälle, welche auch Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB darstellen transportiert, sind selbstverständlich auch die zusätzlichen Gefahrgutvorschriften zu beachten.