| Information zu Rundumleuchten |
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Auszug aus der Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO)
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
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| Rundumkennleuchte Festmontage 12 Volt |
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nach Euro-Norm EUR A1 / E3 / 0090136
Flachsockel mit 3 Schrauben
Typ : MRT ISO B 12 V-/ 55 W
Haube mit Verschraubungsbefestigung
B x H : 145 x 195 mm
Preisstellung :
zzgl. 7,50 € Versandpauschale (unabhängig von der Bestellmenge)
zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| Rundumkennleuchte Festmontage 24 Volt |
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nach Euro-Norm EUR A1 / E3 / 0090136
Flachsockel mit 3 Schrauben
Typ : MRT ISO B 24 V-/ 70 W
Haube mit Verschraubungsbefestigung
B x H : 145 x 195 mm
Preisstellung :
zzgl. 7,50 € Versandpauschale (unabhängig von der Bestellmenge)
zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| Rundumkennleuchte Magnetsockel 12 Volt |
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nach Euro-Norm EUR A1 / E3 / 0090136
Magnetsockel mit 2 Magneten
Typ : MRT 2M 12 V- / 55 W
gelbe Haube mit Drehverschluß
Spiralkabel und Adapter für den Zigarettenanzünder
B x H : 135 x 177 mm
In Rumänien ist für Schwerlasttransporte mit Gefahrgut eine Rundumleuchte Pflicht gem. Straßenverkehrsordnung !
Preisstellung :
zzgl. 7,50 € Versandpauschale (unabhängig von der Bestellmenge)
zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| Rundumkennleuchte Magnetsockel 24 Volt |
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nach Euro-Norm EUR A1 / E3 / 0090136
Magnetsockel mit 2 Magneten
Typ : MRT 2M 24 V-/ 70 W
gelbe Haube mit Drehverschluß
Spiralkabel und Adapter für den Zigarettenanzünder
B x H : 135 x 177 mm
In Rumänien ist für Schwerlasttransporte mit Gefahrgut eine Rundumleuchte Pflicht gem. Straßenverkehrsordnung !
Preisstellung :
zzgl. 7,50 € Versandpauschale (unabhängig von der Bestellmenge)
zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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