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ADR/GGVSEB Kapitel 8.1. :
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheit und das Bordgerät :
Kapitel 8.1.3 Kennzeichnung :
Großzettel (Placards) nach 5.3 (siehe auch GEFAHRZETTEL)
orange Warntafeln, ggf.Ziffern-Warntafeln (siehe auch ADR-WARNTAFELN)
Kapitel 8.1.4 Feuerlöschausrüstung :
mindestens 2 KG - Löschmittel (1 Stück 2 KG)
nach 8.1.4.1 b) zusätzlich dazu :
bis 3,5 to = 4 KG - Löschmittel (+ 1 Stück 2 KG)
von 3,5 bis 7,5 to = 8 KG - Löschmittel (+ 1 Stück 6 KG)
ab 7,5 to = 12 KG-Löschmittel (2 Stück je 6 KG)
(siehe auch BRANDSCHUTZ)
Kapitel 8.1.5 sonstige Ausrüstung :
mind. 1 Unterlegkeil
zwei selbststehende Warnzeichen
geeignete Warnkleidung
Handlampe ohne metallische Oberfläche
ggf. Atemschutz
Persönliche Ausrüstung gem. schriftlicher Weisung nach 5.4.3
(siehe auch ADR-KOFFER und PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG) |
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